Unter welchen Voraussetzungen ist anzunehmen, daß der Vermieter bauliche Arbeiten auf Wunsch des Mieters vorgenommen oder das Gebäude oder die Räume nach den Wünschen des Mieters errichtet hat?
Wird der Beweis des Gegenteils einer beschworenen Tatsache ausgeschlossen durch eine ausländische rechtskräftige Freisprechung des Schwurpflichtigen von der Beschuldigung der Eidesverletzung?
Wann entsteht der auf Grund der Abtretung der Grundfläche (oder ihrer Freilegung) nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des preußischen Fluchtliniengesetzes vom 2. Juli 1875 erwachsende Entschädigungsanspruch? Geht er von selbst auf den Nachfolger im Grundstückseigentum über?
1. Nachweis der Zustellung von Anwalt zu Anwalt. 2. Unter welchen Voraussetzungen muß die Zustellung der Rechtsmittelschrift an den bei Gelegenheit eines früher in demselben Prozesse eingelegten Rechtsmittels von dem Gegner für die gleiche Rechtsmittelinstanz bestellten Prozeßbevollmächtigten geschehen?
Darf bei Gelegenheit einer auf Herabsetzung des festgesetzten Streitgegenstandswertes gerichteten Beschwerde das Beschwerdegericht diesen Wert von Amts wegen noch höher festsetzen?
1. Rechtliche Bedeutung des in den Entscheidungsgründen eines nach Maßgabe des §. 276 C.P.O. erlassenen, den Klaganspruch seinem Grunde nach zuerkennenden Zwischenurteiles enthaltenen Ausspruches, daß eine gewisse Einrede zu einem näher bezeichneten Betrage unbegründet, darüber hinaus aber begründet sei.
2. Inwiefern ist das Berufungsgericht in Ansehung der prozessualen Behandlung der Sache an die Anträge der Parteien gebunden?
3. Findet die Bestimmung in §. 500 Abs. 1 Nr. 3 auch dann Anwendung, wenn durch das Urteil erster Instanz die Klage abgewiesen war, oder nur dann, wenn der Klaganspruch dem Grunde nach zuerkannt war?
Steht dem Dritten, bei welchem vom Gerichtsvollzieher oder Vollstreckungsbeamten in dessen Gewahrsame befindliche Sachen gepfändet worden sind, zu deren Herausgabe er sich nicht bereit erklärt hat, die Spolienklage zu?
Umfaßt der in Abs. 3 des §. 70 des Gerichtsverfassungsgesetzes für die Landesgesetzgebung gemachte Vorbehalt nur die von einem Staatsbeamten in eigener Person erhobenen Ansprüche?