Ergibt sich aus der Neufassung des Wortlauts der Zivilprozeßordnung vom 8. November 1933, daß die durch die Verordnung vom 14. Juni 1932 angeordnete Beschränkung der Revision in Ehesachen nicht mehr besteht?
1. Was ist unter einer "entsprechenden" Ermäßigung des Eigenkapitals im Sinne von § 5 Abs. 2 der Goldbilanzverordnung zu verstehen?
2. Ist im Zusammenhang mit einer bei der Goldmarkumstellung gebotenen Ermäßigung des Eigenkapitals einer Gesellschaft mbH. noch eine weitere Kapitalherabsetzung zulässig und wie hat sie zu erfolgen?
1. Sind die Gesetze des ehemaligen Königreichs Westfalen revisibel?
2. Zur Frage, wie weit Preußen auf Grund der Kabinettsorder vom 25. September 1834 für die Versilberung von Stiftsgütern durch das Königreich Westfalen einzutreten hat, und wie die Unzulänglichkeit der Erträgnisse oder die Erschöpfung des Stiftsvermögens festzustellen ist?
1. Steht es der Anwendung des Gesetzes betr. die Abzahlungsgeschäfte vom 16. Mai 1894 entgegen, daß mehrere körperliche Gegenstände zu einem Gesamtpreis und unter einer zusammenfassenden Benennung, z.B. als Inventar, verkauft worden sind?
2. Zum Begriff "wieder an sich genommen" in § 5 jenes Gesetzes.
3. Setzt § 455 BGB. eine Fristsetzung gemäß § 326 das. voraus?
4. Ist der Verkäufer im Falle des § 455 BGB. auf das Rücktrittsrecht beschränkt oder kann er unter den Voraussetzungen des § 326 das. auch Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen? Über die Rechtsfolgen, wenn der Verkäufer auf Grund seines Eigentumsvorbehalts Herausgabe der verkauften Sachen und daneben Schadensersatz wegen Nichterfüllung beansprucht.
5. Zur Anwendung von Art. 9 Nr. III 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfahrens in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vom 27. Oktober 1933.
1. Kann Jemand, dem ein Verletzter kraft Gesetzes zur Leistung von Diensten verpflichtet war, auf Grund des Reichshaftpflichtgesetzes Ersatz für die entgehenden Dienste fordern?
2. Welche Pflichten hat die Reichsbahn-Gesellschaft zur Sicherung unbeschrankter, aber besonders gefährlicher Wegeübergänge auf Nebenbahnen?
Kann der Kläger denselben einheitlichen (Zahlungs-)Anspruch auf zwei verschiedene, voneinander unabhängige und sich auch nicht ausschließende Klagegründe stützen?
2. Liegt eine Klagänderung vor, wenn der Kläger neben dem zunächst erhobenen Zahlungsanspruch nachträglich einen damit zusammenhängenden Anspruch auf Rechnungslegung geltend macht?
Kann der Notar, durch dessen Versehen eine Hypothek im Grundbuch einen schlechteren als den vom Eigentümer geschuldeten Rang erhalten hat, dem Ersatzanspruch des geschädigten Hypothekengläubigers entgegenhalten, daß die Hypothek bei einer späteren Zwangsversteigerung des Grundstücks auch an der vereinbarten besseren Rangstelle ausgefallen wäre?
Kann die von einem Oberlandesgericht auf Grund des § 102 ZPO. getroffene Entscheidung mittels Beschwerde angefochten werden, wenn diese auf Verletzung wesentlicher Prozeßgrundsätze gestützt wird?