1. Wirkt nach früherem gemeinen Rechte das über die Agnateneigenschaft von Abkömmlingen aus einer Mißheirat eines Angehörigen des deutschen hohen Adels befindende rechtskräftige Urteil auch für und gegen spätere Abkömmlinge aus dieser Ehe?
2. Wirkt ein solches Urteil für und gegen alle anderen Agnaten des hochadligen Hauses?
3. Rechtsfolgen der Mißheirat nach gemeinem Privatfürstenrecht und badischem Landesrecht.
4. Sind durch Art. 109 der deutschen Reichsverfassung vom 11. August 1919 die Rechtsfolgen der Mißheirat beseitigt?
1. Kann der Nacherbe, insbesondere der Alleinnacherbe, die Nacherbschaft vor dem Anfall mit dinglicher Wirkung veräußern?
2. Kann der Verkäufer einer Erbschaft seine Leistung dem Erbschaftskäufer gegenüber von der Zug um Zug zu bewirkenden Befreiung von der Haftung für die Nachlaßverbindlichkeiten abhängig machen?
3. Steht dem Wiederverkäufer einer Erbschaft ein solches Recht gegenüber dem Wiederkäufer zu?
Sind die Bestimmungen der Magdeburger Kirchenordnung, wonach die Kirchengemeinden den Pfarrwitwen an den Orten, wo kein Pfarrwitwenhaus vorhanden ist, Wohnungsgeld zu zahlen haben, durch die neueren kirchlichen Gesetze über die Fürsorge für die Witwen und Waisen der Geistlichen aufgehoben?
Ist der Pfandgläubiger verpflichtet, falls eine wesentliche Minderung des Wertes eines Pfandes zu besorgen ist, bei dessen Ersatz durch anderweitige Sicherheitsleistung auf Verlangen des Verpfänders mitzuwirken?
Kann die Entscheidung einer gemäß § 1 der VO. über die Sammelheizungsanlagen vom 22. Juni 1919 errichteten Schiedsstelle wegen Verfahrensmängel im Rechtswege angefochten werden?
Hat eine Vereinbarung der Mitglieder einer Gesellschaft m. b. H., durch die sie ihr inneres Verhältnis nach Art der gegenseitigen Beziehungen der Teilhaber einer offenen Handelsgesellschaft geregelt haben, die Anwendbarkeit der §§ 140, 142 HGB. zur Folge?