Ist Unterleibstuberkulose der Frau eine zur Anfechtung der Ehe berechtigende persönliche Eigenschaft im Sinne des § 1333 BGB., wenn sie zwar nicht unheilbar ist, aber den körperlichen Zustand der Frau dauernd in einer Weise beeinflussen wird, daß die Erzeugung von Nachkommen oder jedenfalls von solchen Nachkommen, die nicht mit der Anlage zur Tuberkulose behaftet sind, ausgeschlossen ist?
Hat bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs die Verteidigung des Beklagten auch dann außer Betracht zu bleiben, wenn die Rechtsstreitigkeit dem Rechtsweg erst durch eine nach dem Berufungsurteil erlassene Rechtsverordnung entzogen ist?
Wann ist die Möglichkeit der Begehung unlauteren Wettbewerbs gegenüber einer Aufmachung gegeben, die den Ausstattungsschutz nach § 15 WZG. nicht genießt?
Ist eine Abweichung der weiblichen Geschlechtsorgane von ihrer regelmäßigen Beschaffenheit schon dann eine zur Anfechtung der Ehe berechtigende persönliche Eigenschaft, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß sie die Unfruchtbarkeit der Frau zur Folge hat?
1. Ist eine "Sache" im Sinne der Vorschrift des Art. 9 III des Gesetzes zur Änderung des Verfahrens in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vom 27. Oktober 1933 auch dann "anhängig", wenn der Rechtsstreit bei einem Schiedsgericht anhängig ist?
2. Wann haben sich die Parteien auf das schiedsrichterliche Verfahren zur Hauptsache eingelassen?
3. Begründet die Verschiedenheit der Fassung des § 1027 Abs. 1 Satz 2 ZPO. von derjenigen des Art. 9 III Nr. 5 des obengenannten Gesetzes hinsichtlich der Erfordernisse der Einlassung auf das schiedsrichterliche Verfahren einen sachlichen Unterschied?
1. Kann eine Brauerei einem bierabnahmepflichtigen Gastwirt die Gemeindebiersteuer auch dann in Rechnung stellen, wenn die Brauerei nicht selbst Steuerschuldnerin ist?
2. Ist eine Vertragsstrafe, wenn die geschuldete Leistung in einem Unterlassen besteht, in jedem Fall mit der Zuwiderhandlung verwirkt?
1. Über den Inhalt der Rechte und Pflichten des Staats aus der Inkorporation einer Kirche in ein Stift und der Säkularisation dieses Stifts.
2. Über den Umfang der Bindung an eine vom Kompetenzgerichtshof erlassene Entscheidung.
3. Erlischt durch Vereinigung von Gläubiger- und Schuldnerschaft das Recht aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber?
Inwieweit kann das Recht zum Gebrauch eines Namens, insbesondere auch eines Adelsprädikates, öffentlichen Behörden gegenüber im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden?