Wird der Streitwert für die Leistungsklage aus § 2039 BGB. durch den Wert der geforderten Leistung oder durch das anteilmäßige Interesse des klagenden Miterben bestimmt?
1. Ist die Löschungspflicht des Grundstücksverkäufers nach § 435 BGB. eine Hauptleistung im Sinne des § 326 BGB.?
2. Muß der Verkäufer auch eine Belastungsvormerkung zur Löschung bringen, die erst nach der Auflassung auf Grund einer gegen ihn ergangenen einstweiligen Verfügung für einen in Wirklichkeit nicht bestehenden Anspruch eingetragen worden ist?
3. Entfällt die Löschungspflicht des Verkäufers, wenn der Käufer in der Lage ist, die Last selbst zu beseitigen?
4. Wann kommt der Verkäufer mit der Löschungspflicht in Verzug?
Genügt eine Berufungsbegründung den gesetzlichen Auforderungen, wenn sie sich in einem Fall, wo in dem ersten Urteil ein auf mehrere Klaggründe gestützter Zahlungsanspruch unter Prüfung nur eines dieser Gründe abgewiesen ist, lediglich gegen die vorliegende Urteilsbegründung wendet, ohne auf die übergangenen Klaggründe einzugehen?
1. Wie verhalten sich die Vorschriften in den §§ 683, 670 BGB. zueinander?
2. Wie ist zu entscheiden, wenn mit dem fremden zugleich ein eigenes Geschäft des Geschäftsführers ohne Auftrag besorgt wird und dieser den Ersatz der gesamten hierfür gemachten Aufwendungen fordert?
3. Kann der Eigentümer eines Felsenhangs als Störer belangt werden, wenn Gestein, das infolge von Verwitterung abbröckelt, auf ein Nachbargrundstück fällt?
Ist die Verpflichtung des geschädigten Halters eines Kraftfahrzeuges, bei eigener Mitverursachung des Schadens einen entsprechenden Teil des ihm selbst entstandenen Schadens zu tragen, auf die Höchstgrenzen des § 12 KFG. beschränkt?
1. Kann der Versicherer, nachdem er nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen -- AVB. -- von seinem Recht Gebrauch gemacht hat, die Auszahlung der Kapitalentschädigung wegen "Invalidität" des Unfallversicherten auf zwei Jahre, vom Abschluß der ärztlichen Behandlung an gerechnet, auszusetzen, behufs Feststellung des am Ende der Aussetzungsfrist bestehenden Grades der Arbeitsunfähigkeit des Versicherten nach Belieben die Berufung eines neuen, anders zusammengesetzten Ärzteausschusses verlangen oder bleibt grundsätzlich der nach den Bedingungen ordnungsgemäß berufene Ausschuß hierfür zuständig?
2. Kann über den Grad der Arbeitsunfähigkeit des Versicherten im bezeichneten Zeitpunkte das Prozeßgericht entscheiden, wenn sich die Parteien nicht darüber einigen können, ob das Verlangen des Versicherers nach einer neuen Begutachtung berechtigt und welches Verfahren dabei einzuschlagen sei?
3. Ist der Versicherer an das erste Schiedsgutachten des Ärzteausschusses gebunden, wenn er nicht ordnungsmäßig und rechtzeitig die ihm obliegenden Maßnahmen trifft, um eine anderweitige Feststellung des Grades der Arbeitsunfähigkeit des Versicherten für das Ende der zweijährigen Aussetzungsfrist herbeizuführen?
4. Unter welchen Voraussetzungen kann das Schiedsgutachten des Ärzteausschusses für unverbindlich erklärt werden?
1. Inwiefern kann das Fehlen einer Warnungstafel "Kurve" im Sinne der Verordnung über Warnungstafeln für den Kraftfahrzeugverkehr vom 8. Juli 1927 ursächlich für einen Zusammenstoß zweier Kraftfahrzeuge in der Wegekrümmung sein?
2. Haftet eine öffentlich-rechtliche Körperschaft aus Verletzung der ihr obliegenden Wegeunterhaltungspflicht nach § 839 BGB. in Verbindung mit Art. 131 WeimVerf. oder nach § 823 BGB. in Verbindung mit §§ 31, 89 oder § 831 das.?