Kann eine Sicherstellung des Eingebrachten, zu welcher der Schuldner nach der Vorschrift des §. 255 A.L.R. II. 1 verpflichtet war, auf Grund des §. 3 Nr. 1 des Anfechtungsgesetzes vom 21. Juli 1879 angefochten werden?
Sind durch §. 5 des Haftpflichtgesetzes nur solche Verträge zum Vorteile des Unternehmers für unwirksam erklärt, welche vor Eintritt des Unfalles abgeschlossen werden, oder auch solche, welche nach dem Unfalle, aber vor rechtskräftiger Entscheidung über den Anspruch aus demselben eingegangen sind?
1. Kann die Eintragung in die Konkurstabelle (§. 152 K.O.) von dem Gläubiger, dessen Forderung festgestellt und nicht von dem Gemeinschuldner im Prüfungstermine ausdrücklich bestritten worden ist, auch zur Erfüllung des Erfordernisses des §. 2, bezw. §. 5, des Anfechtungsgesetzes vom 21. Juli 1879 über einen vollstreckbaren Schuldtitel benutzt werden?
2. Einrede der rechtskräftigen Entscheidung.
Bezieht sich die Vorschrift in §. 12 des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869 auch auf diejenigen Fälle, in welchen geltend gemacht wird, es habe §. 5 Nr. 5 des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879 Anwendung zu finden?
1. Unter welchen Voraussetzungen besteht eine offene Handelsgesellschaft gemäß Art. 123 Nr. 2 H.G.B. mit den Erben eines verstorbenen Gesellschafters fort, und in welcher Weise haften diejenigen Personen, mit denen, nachdem sie den verstorbenen Gesellschafter beerbt haben, die offene Handelsgesellschaft fortbesteht, für die Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft?
2. Wie gestaltet sich im Geltungsgebiete des preußischen Allgemeinen Landrechtes und des Handelsgesetzbuches das Fortbestehen der offenen Handelsgesellschaft, wenn der verstorbene Gesellschafter bei der Existenz eines Gesellschaftsvertrages der in dem Art. 123 Nr. 2 H.G.B. vorausgesetzten Art testamentarisch seine Witwe als Fiduziarerbin eingesetzt und seine Kinder fideikommissarisch auf dasjenige substituiert hat, was nach dem Tode der Witwe von der Verlassenschaft des Testators noch übrig sein werde?
Ist es ein gemäß Art. 16 Abs. 2 H.G.B. statthafter Zusatz, wenn der Einzelkaufmann seine Firma in der Weise bezeichnet, daß er mit seinem Familiennamen denjenigen seiner Ehefrau verbindet?
1. Wann ist die Voraussetzung des Erbrechtes der armen Witwe, daß der verstorbene Ehemann wohlhabend (locuples) gewesen sei, gegeben?
2. Gilt die Regel, daß die auf einen Bauernhof aufgeheiratete Frau das in den Hof Eingebrachte nicht zurückfordern kann, bei allen Bauernhöfen oder ist sie auf Meierhöfe beschränkt?
Hat ein Gesetz, welches die Verbindlichkeit eines Kaufvertrages von der Beobachtung einer vorgeschriebenen Vertragsform abhängig macht, zur Folge, daß diese Vertragsform auch für den Abschluß eines ein Vorkaufsrecht einräumenden Vertrages zu erfordern ist?
1. Giebt es dingliche oder persönliche Gebrauchsrechte an Kirchenstühlen, welche auf privatrechtlichen Erwerbstiteln beruhen und dem Berechtigten einen privatrechtlichen Anspruch auf die Benutzung bestimmter Kirchenstühle gewähren?
2. Haben die Berechtigten für die Beseitigung solcher privatrechtlicher Nutzungsrechte an Kirchenstühlen, wenn eine solche durch die Ausübung kirchenpolizeilicher Befugnisse eingetreten ist, Anspruch auf Entschädigung?
3. Voraussetzungen der Begründung der Entschädigungsklage.