Rechtsnormeigenschaft der auf Grund des § 11 der Städte-Ordnung vom 30. Mai 1853 (G.S. S. 261) erlassenen ortsstatutarischen Anordnungen. Form ihrer Verkündung.
1. Kann eine Vormerkung zur Erhaltung des Rechtes auf Eintragung einer Hypothek auf Grund der Bewilligung des Grundstückseigentümers eingetragen werden?
2. Ist die Rechtsbeständigkeit einer solchen Vormerkung davon abhängig, daß in der Eintragungsbewilligung der Schuldgrund der vorgemerkten Hypothek angegeben wird?
Darf für die Frage, ob das nach der Enteignung verbliebene Restgrundstück nach seiner bisherigen Bestimmung noch zweckmäßig benutzt werden kann, eine Straßenanlage berücksichtigt werden, deren Herstellung erst durch die Enteignung ermöglicht wurde?
1. Muß das Bestehen der Klageforderung auch dann festgestellt werden, wenn der Beklagte eine liquide Gegenforderung mit der Erklärung zur Aufrechnung stellt, er wolle die klagebegründenden Behauptungen für den Fall zugestehen, daß er auf Grund seines Aufrechnungseinwandes Abweisung der Klage erreichen könne?
2. Kann der klagende Cessionar den Beklagten mit einer gegen den Cedenten begründeten und zum Zwecke der Aufrechnung gegen die Klageforderung geltend gemachten Gegenforderung an den dem Cedenten verbliebenen Teil der Forderung verweisen?
1. Kann ein Verschulden des Rechtsanwaltes, das ihn zum Schadensersatz verpflichtet, darin gefunden werden, wenn er bei Ausführung des ihm erteilten Auftrages der zur Zeit herrschenden Rechtsauffassung trotz eigener Bedenken gegen ihre Richtigkeit folgt?
2. Zum Begriffe des Pflichtteiles im Gegensatze zu dem im Testamente dem Pflichtteilsberechtigten Zugewendeten.
3. Wie muß in dem nach §§ 730. 745. 754 Abs. 1 C.P.O. ergehenden Pfändungsbeschlusse der Drittschuldner bezeichnet werden?
Über die Rechtswirksamkeit von letztwillig angeordneten Verfügungsbeschränkungen des Bedachten, an deren Aufrechterhaltung kein Dritter interessiert ist.
Gewinnt der Ersteher eines mit einer Gesamthypothek belasteten Grundstückes durch Auszahlung und Abtretung der in der Zwangsversteigerung kraft Gesetzes von ihm in Anrechnung auf das Kaufgeld übernommenen Hypothek das Recht, dieselbe gegen die mitverhafteten Grundstücke des Subhastaten geltend zu machen?
Regelt sich die Pflicht des Verkäufers eines Grundstückes, einen eingetragenen, vom Käufer nicht übernommenen Altenteil zu vertreten, nach § 183, oder nach § 184 A.L.R. I. 11?