1. Darf der Verfrachter, wenn er nicht die im Konnossement bezeichneten, sondern nur andersartige Güter abliefern kann, dem Empfänger gegenüber geltend machen, daß dieser die Güter von den Abladern gekauft habe, und von den letzteren keine anderen als die thatsächlich vorhandenen abgeladen worden seien?
2. Hat die unbeanstandete Übernahme von auf Grund eines Konnossementes ausgelieferten Gütern und die Unterlassung der nachträglichen, zur Wahrung der Ansprüche wegen Beschädigung oder teilweisen Verlustes noch statthaften Besichtigung zur Folge, daß auch diejenigen Ansprüche erlöschen, die daraus hergeleitet werden könnten, daß nicht die im Konnossement bezeichneten, sondern Güter anderer Art ausgeliefert wurden?
Verstößt die Herstellung von Konservenbüchsen gegen das Reichsgesetz, betr. den Verkehr mit blei- und zinkhaltigen Gegenständen, vom 25. Juni 1887, wenn von der, mehr als zehn Prozent Blei enthaltenden, Lötung der Außenseite eine unbedeutende Menge nach der im übrigen nicht gelöteten Innenseite der Büchse eindringt?
Ist für die Klage des Konkursverwalters, durch welche er die den Gesellschaftsgläubigern gegen den Kommanditisten zustehende Forderung auf Einzahlung der versprochenen Einlage geltend macht, der Gerichtsstand des Vertrages am Sitze der Gesellschaft begründet?
Ist, wenn unter Eheleuten die allgemeine Gütergemeinschaft des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht, gegen den Ehemann, der im Ehescheidungsprozesse Berufung eingelegt hat, der Erlaß einer einstweiligen Verfügung auf Zahlung eines Kostenvorschusses an den von der Ehefrau für die Berufungsinstanz bestellten Prozeßbevollmächtigten gerechtfertigt?
Können die Mitglieder des Vorstandes einer eingetragenen Genossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht, welche in Befolgung eines Beschlusses der Generalversammlung einen Teil des Reservefonds als Gewinn verteilt haben, gegenüber der Klage, durch welche der Verwalter des über das Vermögen der Genossenschaft eröffneten Konkurses Ersatz des verteilten Betrages verlangt, einen Einwand auf den Beschluß der Generalversammlung gründen?
Ist die nach dem früheren Rechte begründete gesetzliche Unterhaltspflicht der Geschwister mit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich auch dann in Wegfall gekommen, wenn sie vor diesem Zeitpunkte durch ein rechtskräftiges Urteil festgestellt worden war?
In welchem Sinne und Umfange ist der Patentschutz gewährt, wenn zwischen dem Erteilungsbeschlusse und der Fassung der ausgefertigten Patenturkunde keine Übereinstimmung besteht?
Richtet sich die Höhe der Verzugszinsen bei vor dem 1. Januar 1900 begründeten Schuldverhältnissen seit dieser Zeit nach dem § 288 Abs. 1 B.G.B., und zwar auch dann, wenn der Verzug zuvor eingetreten ist?