1. Unterliegen in den preußischen agrarrechtlichen Auseinandersetzungssachen die Beschwerden, über welche das Reichsgericht zu entscheiden hat, insbesondere die sofortige Beschwerde gegen den die Revision zurückweisenden Beschluß der Generalkommission (§ 70 Abs. 3 des Gesetzes vom 18. Februar 1880/10. Oktober 1899), dem Anwaltszwange?
2. Kann in diesen Auseinandersetzungssachen die sofortige Beschwerde wirksam vor der (ordnungsmäßigen) Zustellung des anzufechtenden Beschlusses eingelegt werden?
Zeugnisverweigerung eines Rechtsanwaltes bezüglich der Verhandlungen bei einem Rechtsgeschäfte der Parteien, zu welchem beide Parteien ihn als Vertrauensperson hinzugezogen hatten.
Sind nach Aufhebung des Eigentumsrechtes des Erbverpächters die Berechtigungen desselben, welche ausschließlich zum Zwecke der Erhaltung und Hebung des Kulturzustandes des Grundstückes eingeräumt sind, in Kraft geblieben?
Ist der Streit zweier Kleinbahnen mit elektrischem Oberbetriebe darüber, ob die eine in die Leitungsdrähte der anderen Kreuzungsstücke einbauen dürfe, der Entscheidung der ordentlichen Gerichte entzogen?
Wann kann, wenn von einem Versicherten die Thätigkeit eines Dritten behufs Erstattung der Anzeige von einem erlittenen Unfalle in Anspruch genommen ist, und dieser Dritte die Nichteinhaltung der Frist, innerhalb deren die Anzeige erfolgen mußte, herbeiführte, die Fristversäumnis als entschuldigt gelten?
Ist im Geltungsbereiche des preußischen Allgemeinen Landrechtes durch die -- vor dem 1. Januar 1900 erfolgte -- Erhebung der Aufrechnungseinrede die Verjährung der zur Aufrechnung verstellten Forderung unterbrochen worden?
Waren zur Ausübung von Fischereiberechtigungen, welche in früheren Zeiten durch Privileg allen "Bürgern" einer Stadt verliehen sind, auf Grund der durch die neueren Städteordnungen hinsichtlich der Gemeindemitgliedschaft herbeigeführten Änderungen alle Gemeindemitglieder berechtigt, und stehen daher solche Berechtigungen jetzt nach § 6 des Fischereigesetzes vom 30. Mai 1874 der politischen Gemeinde zu?
Nach welchem Rechte richtet sich der Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau, wenn das den Ehemann für schuldig erklärende, noch vor dem 1. Januar 1900 ergangene Scheidungsurteil zwar nicht mit einem Rechtsmittel angefochten, aber erst nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches rechtskräftig geworden ist?
Enthält ein korrespektives Testament (§ 2270 B.G.B.) in den letztwilligen Verfügungen der Ehegatten zwei nach dem Stempelsteuergesetze vom 31. Juli 1895 steuerpflichtige Geschäfte, oder nur die Bestandteile eines steuerpflichtigen Rechtsgeschäftes?
Ist bei einem zu Ende geführten Kirchen- oder Pfarrhausbau der Rechtsweg hinsichtlich des vom Patrone zu leistenden Baukostenbeitrages zulässig, wenn bezüglich der zwischen den Beteiligten streitig gewordenen Notwendigkeit des Baues eine Entscheidung seitens der Bezirksregierung noch nicht ergangen ist?
Bedarf es zur Eröffnung des Rechtsweges einer solchen Entscheidung der Regierung auch dann, wenn die Kosten den Betrag von 150 M nicht übersteigen?