Unterliegen die an den Zwangsverwalter gezahlten Pachtgelder, die von ihm zu einer Sequestrationsmasse aufgesammelt und hinterlegt worden sind, noch dem dinglichen Rechte der Hypothekengläubiger?
Kann die Entstehung des Lichtrechtes aus § 142 A.L.R. I. 8 durch eine von dem Nachbar des Fenstereigentümers vor Ablauf der zehnjährigen Frist des § 142 angestellte Klage und erwirkte Grundbucheintragung gehindert werden? Rechtliche Natur des Lichtrechtes.
1. Zur Begriffsbestimmung des kaufmännischen Verpflichtungsscheines im Sinne der Tarifnummer 58 II des Stempelsteuergesetzes vom 31. Juli 1895.
2. Findet die Vorschrift des § 1 Abs. 3 desselben Gesetzes auch auf einseitige Rechtsgeschäfte Anwendung?
1. Voraussetzungen und Inhalt des Wandelungsrechtes bei Kaufgeschäften über einen Inbegriff von Sachen.
2. Wirkung der Klausel, daß die Gegenstände, wie sie stehen und liegen, vom Käufer übernommen werden.
Ist § 230 A.L.R. I. 11 anwendbar, wenn nach dem Kaufvertrage die Zahlung des Kaufpreises erst bei der der Grundstücksübergabe nachfolgenden Auflassung zu leisten, und die Übergabe erfolgt ist?
Verliert der Käufer den Anspruch auf Schadensersatz wegen solcher Mängel, die auf fehlerhafter Bauausführung beruhen, wenn er das Gebäude in Besitz genommen, die Mängel aber, obgleich sie in die Augen fallend waren, nicht gerügt hat?
1. Hat die Rentenbankrente dieselbe rechtliche Natur, wie die durch sie abgelöste Reallast?
2. Kann die Rentenbankrente im Sinne des § 183 A.L.R. I. 11 zu den Privatlasten gehören, welche allen Grundstücken derselben Art in der Provinz gemein zu sein pflegen?
Kann ein Miterbe in Bethätigung des ihm zustehenden Sonderrechtes auf Erhaltung und Sicherstellung des gemeinschaftlichen Gegenstandes ein Aktienbezugsrecht ausüben?
1. Hat der Wandelungskläger gegen seinen Verkäufer einen Anspruch auf Erstattung der für den Kauf aufgewendeten Kosten (Vertragskosten, Stempel, städtische Umsatzsteuer)?
2. Muß der wandelnde Käufer die bis zur Wandelung aus der Sache gezogenen Reineinnahmen dem Verkäufer herausgeben?
Sind die aus betriebsgemäßen Zuständen oder Handlungen hervorgehenden Unfälle, von denen die im Betriebe Beschäftigten betroffen werden, als Betriebsunfälle im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Juni 1887, betr. die Fürsorge für Beamte infolge von Betriebsunfällen, (G.S. S. 282) grundsätzlich nicht anzusehen?