1. Zulässigkeit des Rechtsweges, wenn nur ein dem Rechtswege entzogenes Präjudizialverhältnis streitig, die übrigen Klagethatsachen aber unstreitig sind.
2. Ist im Gebiete des preußischen Allgemeinen Landrechtes der Rechtsweg für Versicherungsstreitigkeiten durch allgemeine Bestimmungen beschränkt?
Ist die Entschädigung für Grundstücksteile, welche nach einem festgesetzten Fluchtlinienplane zu Straßenland bestimmt waren und nach § 11 des Fluchtliniengesetzes vom 2. Juli 1875 seit der Fluchtlinienfestsetzung nicht mehr bebaut werden durften, bei der Enteignung, soweit es sich um ihre Eigenschaft als Bauland handelt, nach dem Werte zu bemessen, den sie als Bauland zur Zeit der Fluchtlinienfestsetzung hatten, oder nach demjenigen Werte, den sie ohne die Bestimmung des § 11 als Bauland zur Zeit der Enteignung gehabt haben würden?
Unzulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges für Heranziehung zu Interessentenlasten, welche in einem Auseinandersetzungsverfahren begründet sind, nach dem Gesetze vom 2. April 1887.
Ist die Erhebung eines Kompetenzkonfliktes nach Maßgabe der preußischen Verordnung, betr. die Kompetenzkonflikte zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden, vom 1. August 1879 (G.S. S. 573) mit der in § 7 daselbst festgesetzten Wirkung auch dann noch zulässig, wenn der Rechtsstreit bereits durch Einlegung der Revision bei dem Reichsgerichte anhängig geworden ist?
Sind schriftliche Erklärungen, welche die Verpflichtung zur Entrichtung wiederkehrender Geldleistungen von unbestimmter Dauer enthalten, als Schuldverschreibungen im Sinne der Tarifstelle 58 I des preußischen Stempelsteuergesetzes vom 31. Juli 1895 zu behandeln?
1. Findet Art. 210 Abs. 2 Einf.-Ges. zum B.G.B. auch auf einen Vormund Anwendung, der nach bisherigem Rechte gesetzlicher Vormund war?
2. Haftet ein badischer Notar bei Fertigung des Entwurfes eines eigenhändigen Testamentes demjenigen, in dessen Interesse die darin enthaltene Verfügung getroffen ist, aus einem Versehen, das sich auf deren Gültigkeit nach materiellem Rechte bezieht?
Haftet nach Ziff. 1 des Art. 505 Code de procédure civile der rheinische Vormundschaftsrichter aus seiner Amtsführung nur für Arglist, oder auch für grobe Fahrlässigkeit?
1. Beschwerde gegen Entscheidungen des Grundbuchamtes über die versagte Eintragung einer Zwangshypothek.
2. Ist die Eintragung einer Sicherungshypothek gemäß § 866 C.P.O. auf Grund mehrerer Schuldtitel desselben Gläubigers gegen denselben Schuldner zulässig, von denen keiner den Betrag von 300 M übersteigt, sofern nur die Gesamtsumme aller aus den Schuldtiteln sich ergebenden Forderungen mehr als 300 M beträgt?