1. Nähere Bestimmung der Prozeßkostenvorschußpflicht des Ehemannes seiner Ehefrau gegenüber.
2. Ist die Verbindung der Klage auf die vermögensrechtlichen Folgen der Ehescheidung mit der Ehescheidungsklage zulässig?
3. Was ist ein "angemessener" Vorschuß im Sinne des §. 84 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte?
1. Wird das Rechtsmittel gegen die eine prozeßhindernde Einrede verwerfende Vorentscheidung gegenstandslos, wenn im Hauptverfahren ein Urteil ergangen und rechtskräftig geworden ist?
2. Welche Bedeutung hat eine die Einrede für begründet erachtende Entscheidung der höheren Instanz für das in der Hauptsache ergangene und rechtskräftig gewordene Urteil?
3. Inwiefern steht den Königl. preuß. Eisenbahnbetriebsämtern die prozessuale Vertretung der Eisenbahnverwaltung zu?
4. Kann im abgesonderten Verfahren über eine prozeßhindernde Einrede noch eine andere Einrede dieser Art geltend gemacht werden?
Findet gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichtes, welche die Beschwerde als unzulässig verwirft, weitere Beschwerde statt, wenn die Verneinung der Zulässigkeit der Beschwerde eine materielle Billigung der mit der Beschwerde angefochtenen Entscheidung in sich schließt?
Erstreckt sich die Zugehörigkeit zu einer Innungskrankenkasse auf die Arbeiter einer offenen Handelsgesellschaft, deren Teilhaber nicht sämtlich Mitglieder der Innung sind?
Kann aus § 51 Gew.O. Entschädigung verlangt werden, wenn ein Gewerbebetrieb, dessen Eröffnung gestattet worden ist, nachträglich deshalb untersagt wird, weil er nach baupolizeilichen Vorschriften an der gewählten Stelle nicht hätte gestattet werden dürfen?
Nach welchem Rechte regelt sich der Besitzschutz, wenn das Besitzdelikt vor dem 1. Januar 1900 begangen worden ist? Findet auf ihn § 864 Abs. 2 B.G.B. Anwendung?
Ist für die Rechtskraft eines Urteiles das zur Zeit des Urteilsspruches oder das zur Zeit der Anstellung der Klage, gegen welche die Einrede der Rechtskraft vorgebracht ist, geltende Recht maßgebend?