Sind die auf Grund des § 8 des preußischen Gesetzes vom 21. Juli 1852, betr. Dienstvergehen der nicht richterlichen Beamten, ergangenen Entscheidungen der Disziplinar- und Verwaltungsbehörden über die Entziehung des Gehaltes für die Beurteilung der vor den Gerichten geltend gemachten Gehaltsansprüche maßgebend?
Darf der Richter eine Vorabentscheidung über den Grund des Klaganspruches erlassen, ohne gleichzeitig eine eventuell vorgeschützte Aufrechnungseinrede zu erledigen, deren nähere tatsächliche Begründung trotz Aufforderung dazu unterblieben war?
1. Sind die zu den Knappschaftskassen zu leistenden Beiträge des Werksbesitzers und der Arbeiter öffentliche Abgaben im Sinne des Gesetzes vom 18. Juni 1840/12. April 1882?
2. Ist für die Klage auf Rückzahlung unter Vorbehalt gezahlter Knappschaftskassenbeiträge der ordentliche Rechtsweg eröffnet? Ist die Klage an die sechsmonatige Präklusivfrist des Gesetzes vom 24. Mai 1861 § 9 gebunden?
3. Verjährt die Rückforderungsklage des Werksbesitzers auch dann in der kurzen Frist des § 5 des Gesetzes vom 18. Juni 1840/12. April 1882, wenn die Nichtentrichtung der demnächst zwangsweise eingeforderten Beiträge auf einem Verschulden des Werksbesitzers (die unterlassene Anmeldung der Arbeiter) beruhte?
1. Ist das Recht aus einer vor dem 1. Januar 1900 im Wege der Zwangsvollstreckung eingetragenen Vormerkung zur Erhaltung des Rechtes auf Eintragung einer Hypothek ein Pfandrecht im Sinne des Art. 192 Einf.-Ges. zum B.G.B.?
2. Kann die Umschreibung einer Vormerkung in eine Sicherungshypothek auf Grund eines für den persönlichen Anspruch erlangten endgültig vollstreckbaren Schuldtitels auch dann verlangt werden, wenn die Vormerkung auf Grund des § 6 Abs. 3 des preußischen Zwangsvollstreckungsgesetzes vom 13. Juli 1883 eingetragen worden ist?
3. Ist, wenn mehrere Grundstücke mit der Vormerkung belastet sind, Umschreibung in eine Gesamtsicherungshypothek noch nach dem 1. Januar 1900 zulässig?
4. Bleibt im Falle der Veräußerung des belasteten Grundstückes der bisherige, persönlich verpflichtete Eigentümer für die Umschreibungsklage passiv legitimiert?
5. Muß die Klage, soweit sie gegen den neuen Eigentümer gerichtet ist, im dinglichen Gerichtsstande angestellt werden?
Kann der aus § 1300 B.G.B. auf Schadensersatz belangte frühere Verlobte den Einwand, daß Klägerin bei Eingehung des Verlöbnisses nicht mehr "unbescholten" gewesen sei, auch in dem Falle erheben, wenn diese Unbescholtenheit daraus hergeleitet wird, daß er - selber mit ihr schon früher Geschlechtsverkehr gehabt hat?
Gehört der Anspruch des Versicherten aus einem Unfallversicherungsvertrage zur Konkursmasse, wenn der Vertrag vor Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Versicherten abgeschlossen worden ist, der Unfall aber erst nach der Konkurseröffnung in einem Versicherungsjahre sich ereignet hat, für welches die Prämie von der Versicherungsgesellschaft mit dem Gemeinschuldner persönlich während des Konkursverfahrens verrechnet worden ist?
Wo ist der Gerichtsstand des Erfüllungsortes begründet, wenn aus der verlangten Aufhebung eines Vertrages verschiedene, an sich an verschiedenen Orten zu erfüllende Klagansprüche geltend gemacht werden?