Finden nach § 68 des Börsengesetzes vom 22. Juni 1896 die Bestimmungen des § 66 auch dann Anwendung, wenn von Nichteingetragenen im Auslande nach den Geschäftsbedingungen auswärtiger Börsen Börsentermingeschäfte abgeschlossen sind?
Kann der Inhaber eines eingetragenen Warenzeichens gegen einen Anderen, der ein nicht eingetragenes, mit dem ersteren an sich nicht verwechselbares Zeichen gebraucht, die Rechte aus §§ 12. 14. 19 des Gesetzes zum Schutz der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894 lediglich deshalb geltend machen, weil Verwechslungsgefahr (§ 20) besteht, wenn man der Vergleichung das eingetragene Zeichen in einer nicht eingetragenen, aber vom Inhaber gebrauchten Kolorierung zu Grunde legt?
Hat der Adressat eines Geldbriefes gegen die Postanstalt nach Ankunft des Geldbriefes am Bestimmungsorte einen Anspruch auf Auslieferung? Unverletzlichkeit des Briefgeheimnisses.
Ist bei einem sog. komplizierten Spezifikationskaufe der Verkäufer befugt, im Falle des Art. 354 H.G.B. den Selbsthilfeverkauf vorzunehmen, und zwar in der Weise, daß er eine nach den Vereinbarungen des Hauptvertrages zu liefernde Ware versteigern läßt?
Ist die in § 3 Ziff. 2 des Anfechtungsgesetzes vom 21. Juli 1879 liegende Vermutung der Fraudulosität einer offenen Handelsgesellschaft gegenüber schon dann als vorhanden anzunehmen, wenn nur ein Teilhaber der Gesellschaft in dem fraglichen Verwandtschaftsverhältnisse zu dem anderen Vertragskontrahenten steht?
1. Kommission, oder Kauf? 2. Rechtsfolgen, wenn der Kommittent bei der Erteilung einer Einkaufskommission durch wahrheitswidrige Angaben des Kommissionärs zur Setzung eines unnötig hohen Limitos veranlaßt wird.
Dient im Sinne des § 302a St.G.B. in der Fassung des Gesetzes, betr. Ergänzung der Bestimmungen über den Wucher, vom 19. Juni 1893 ein zweiseitiges Rechtsgeschäft nur dann denselben wirtschaftlichen Zwecken, wie ein Darlehn, wenn der Vereinbarung gemäß die vom Wucherer dem anderen Teile gewährten Sachen zurückerstattet werden sollen?
Kann der die Zwangsverwaltung betreibende Gläubiger für die von ihm geleisteten Vorschüsse das Vorrecht aus § 24 des Gesetzes vom 13. Juli 1883 auch dann beanspruchen, wenn die in der Zwangsverwaltung erzielten Erntevorräte, durch deren Verkauf während der Zwangsverwaltung die Vorschüsse hätten gedeckt werden können und sollen, unverkauft geblieben und mit dem Grundstücke versteigert worden sind?
Wird der Veräußerer eines Grundstückes von seiner persönlichen Schuldverbindlichkeit infolge der Nichterhebung der Klage des Gläubigers gegen den Erwerber auch in dem Falle frei, wenn der Ablauf der Klagefrist in die Zeit von der durch einen anderen Gläubiger betriebenen Zwangsversteigerung des Pfandgrundstückes an bis zum Zuschlage fällt?