Kann daraus, daß durch Polizeiverordnung der Anschluß der städtischen Grundstücke an die städtische Wasserleitung angeordnet ist, ein Entschädigungsanspruch der Grundstücksbesitzer gegen die Stadtgemeinde hergeleitet werden?
1. Ist die Bestimmung im § 10 Abs. 1 des Enteignungsgesetzes vom 11. Juni 1874 von Amtswegen zu berücksichtigen?
2. Bildet die Verwendung eines Grundstückes zum Torfstich eine Benutzungsart desselben?
1. Voraussetzungen der Klage aus § 35 Abs. 2 des Allgemeinen Berggesetzes. Verhältnis derselben zu der Klage aus § 31 Abs. 2 a. a. O.
2. Kann ein Mutungsvorrecht gegen dieselbe Mutung eines Dritten nur einmal geltend gemacht werden, oder auf Grund einer vor der Verleihung eingelegten neuen Mutung wiederholt?
1. Klage des Machtgebers auf Herausgabe eines Wechsels gegen den Mitkontrahenten des Bevollmächtigten, der unter Überschreitung seiner Vollmacht den zum Diskontieren erhaltenen Wechsel zur Deckung des Kaufpreises für Sachen gegeben hat, die er namens des Machtgebers ohne Vollmacht gekauft hat.
2. Kommt dieser Klage gegenüber der Art. 74 W.O. zur Anwendung?
Ist es zulässig, die für einen in Gestalt des Minderertrages des beschädigten Grundstückes von Jahr zu Jahr sich erneuernden Schaden in Kapital zu gewährende Entschädigung in der Art zu berechnen, daß zu der durch Kapitalisierung des durchschnittlichen Minderertrages gewonnenen Summe die Ausfälle der einzelnen vergangenen Jahre hinzugezählt werden?
Ist eine im Geltungsbereiche des allgemeinen Publikandums vom 29. April 1772 erlassene Polizeiverordnung rechtsgültig, durch welche in Widerspruch mit der Bestimmung des Publikandums, wonach das beim Schlachten unrein befundene Vieh an den Abdecker abzuliefern ist, angeordnet wird, daß die in einem städtischen Schlachthofe für gesundheitsschädlich erklärten Teile eines Schlachtviehes zu vernichten sind?
1. Ist einer in Holland an einem holländischen Flußschiffe wirksam bestellten Hypothek die Anerkennung in Deutschland dann zu versagen, wenn das Schiff, während es sich auf einer Fahrt vorübergehend in Deutschland befand, dort gepfändet und zur Zwangsversteigerung gebracht ist?
2. Wie bestimmt sich der Rang einer solchen Hypothek gegenüber einem jüngeren, in Deutschland aus einem Schiffszusammenstoße entstandenen Schiffspfandrechte?
Hat die Kenntnis des Erstehers eines zur Zwangsversteigerung gestellten Grundstückes davon, daß eine nach dem Grundbuche zum versteigerten Grundstücke gehörige Parzelle in Wahrheit im Eigentume eines Dritten steht, die Folge, daß der Ersteher trotz dem Zuschlage nicht das Eigentum an dieser Parzelle erwirbt?
Stehen dem mit Gerichtsbarkeit versehenen Konsul für die auf Ersuchen eines inländischen Gerichtes in einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit bewirkte Zustellung Gebühren nach dem Tarife vom 1. Juli 1872 (R.G.Bl. S. 247) Ziff. 7 zu?
Findet der § 26 Ziff. 5 G.K.G., sofern es sich um Zurücknahme eines Rechtsmittels handelt, in dem Falle keine Anwendung, daß der Antrag des Gegners, und dementsprechend die Entscheidung des Gerichtes sich auf Festsetzung der Verpflichtung des Rechtsmittelklägers zur Kostentragung beschränkt?