Kann in einem gemeinrechtlichen Bezirke des Königreichs Preußen neben der Vorschrift in § 5 des Gesetzes vom 12. Juli 1875, betr. die Geschäftsfähigkeit Minderjähriger, wonach ein Minderjähriger zum selbständigen Betriebe eines Erwerbsgeschäftes der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes bedarf und nur unter dieser Voraussetzung zum selbständigen Abschlusse der in den Betrieb des Erwerbsgeschäftes fallenden Rechtsgeschäfte fähig ist, noch der Satz des gemeinen Rechtes zur Anwendung gelangen, wonach aus dem ohne vormundschaftliche Genehmigung abgeschlossenen Geschäfte eines Minderjährigen wenigstens eine beschränkt wirksame natürliche Verbindlichkeit (naturalis obligatio) verbleibt?
1. Bedeutung der Leistung des Diensteides: a) für die Annahme des Beginnes der Dienstzeit eines Staatsbeamten;
b) für die Ausschließung von Zweifeln darüber, ob der begonnene Dienst der eines Staatsbeamten gewesen ist.
2. Ist das mit der Leistung des Diensteides als begründet geltende Staatsbeamtenverhältnis auch vor der Anstellung in einer bestimmten Stelle als ein fortdauerndes, einheitliches Dienstverhältnis anzusehen?
3. Bedeutung der Leistung von Diensten für den Staat vor der Vereidigung.
Ist, wenn durch Vertrag die Verpflichtung zu einem Unterlassen übernommen wird, für die Klage auf Unterlassung der Zuwiderhandlung das Gericht des Ortes zuständig, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte?
Haftung des Versicherten gegenüber der Versicherungsanstalt bei Feuerversicherungsverträgen für ein Verschulden seines Vertreters. Unter welchen Voraussetzungen kann ein Vertretungsverhältnis angenommen werden?
Besteht zwischen mehreren Ausstellern eines eigenen Wechsels eine Samtschuld (obligation solidaire) im Sinne der Sätze 1200 flg. 1285 Abs. 1 des badischen Landrechtes (Artt. 1200 flg. 1285 Abs. 1 Code civil)?
Feststellung der zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderlichen Einsicht bei einer von einem jugendlichen Thäter begangenen Handlung. Beweislast hierbei.
1. Dürfen die Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft, wenn diese in das Handelsregister eingetragen war, gegen eine nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft von dem Konkursverwalter auf Einzahlung ihrer noch rückständigen Einlage erhobene Klage geltend machen, daß der Gesellschaftsvertrag nichtig sei?
2. Steht den Kommanditisten gegen eine solche Klage der Einwand zu, daß die von ihnen erforderte Einlage zur Deckung von Schulden, für die sie haften müßten, nicht erforderlich sei?
3. Wieweit werden die Kommanditisten durch Rechtsgeschäfte des persönlich haftenden Gesellschafters verpflichtet?
4. Ist für die Haftung der Kommanditisten die im Konkursverfahren erfolgte Feststellung der Gesellschaftsschulden maßgebend?
Kann der Schadensersatzanspruch im Sinne des § 945 C.P.O. im Verfahren über die einstweilige Verfügung gemäß des § 942 Abs. 1 C.P.O. geltend gemacht werden?