1. Gilt die Formvorschrift des § 313 BGB. auch für eine Schuldübernahme, wodurch die Verpflichtung des Verkäufers, das Eigentum an dem verkauften Grundstücke zu übertragen, mitübernommen wird?
2. Über den Umfang der Schadensersatzpflicht bei arglistiger Täuschung.
3. In welchem Umfang haftet bei arglistiger Täuschung des Käufers über Eigenschaften der Kaufsache ein Dritter, der daran neben dem Verkäufer als Mittäter oder Gehilfe teilgenommen hat?
1. Treibt der Großhändler schon dann Kettenhandel, wenn er Zwischenerzeugnisse an einen anderen Großhändler desselben Wirtschaftsgebiets verkauft und der Käufer sie nicht unmittelbar an einen Verbraucher absetzt?
2. Zum Begriff der Preissteigerung und des Vorsatzes beim Kettenhandel.
Unterliegt das Verhältnis der von der preuß. Verordnung über die Versorgung der Hofbeamten und ihrer Hinterbliebenen vom 10. März 1919 nicht betroffenen preuß. Hofstaatsbeamten zu ihrem Dienstherrn jetzt den Vorschriften der §§ 611 flg. BGB.? Ist der prinzliche Dienstherr wegen der durch die Staatsumwälzung eingetretenen Veränderung seiner Verhältnisse zur Entlassung lebenslänglich angestellter Hofbeamten berechtigt?
1. Kann die Partei den Handelsmäkler, der sich die Bezeichnung der anderen Partei vorbehalten, diese danach aber nicht bezeichnet hat, auf Erfüllung auch dann in Anspruch nehmen, wenn keine Schlußnote ausgestellt und angenommen worden ist?
2. Hat der Handelsmäkler, der dem Käufer nach dem Abschluß des Geschäfts den vorbehaltenen Namen des Verkäufers neunt, damit die andere Partei bezeichnet, wenn diese nicht Verkäufer zu den Bedingungen war, zu denen der Mäkler abgeschlossen hat?
1. Ist der geschäftsführende Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zur Buchführung für sie verpflichtet?
2. Muß er den Gesellschaftern Einsicht in seine privaten Geschäftsbücher gewähren, wenn und soweit diese Buchungen über die für Rechnung der Gesellschaft abgeschlossenen Geschäfte enthalten?
Verstößt es gegen die guten Sitten, wenn die sämtlichen Spediteure und Fuhrunternehmer eines bestimmten Bezirks ihre Haftpflicht auch bei eigenem Verschulden auf einen verhältnismäßig geringfügigen Betrag beschränken?