Ist beim Werkvertrage die Geltendmachung des Rechts des Bestellers, wegen eines vom Unternehmer zu vertretenden Mangels des Werkes Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, gleich dem Wandelungs- und Minderungsanspruche der Regel nach von der für diese Ansprüche in § 634 Abs. 1 B.G.B. bestimmten Voraussetzung abhängig?
Kann die Mitteilung des Veräußerers von der Schuldübernahme mit der Wirkung, daß sie der Gläubiger genehmigen kann, auch noch erfolgen, wenn der Schuldübernehmer nicht mehr als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist?
Konnte nach preußischem Recht für ein im Miteigentum stehendes Grundstück durch die Handlungen einzelner Miteigentümer im Wege der Ersitzung eine Grunddienstbarkeit erworben werden?
Unterliegen Rechtsgeschäfte zwischen einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts und einem ihrer Gesellschafter, durch welche die erstere an den letzteren Wertpapiere gegen Entgelt veräußert, dem Anschaffungsstempel auch insoweit, als der Gesellschafter am Gesellschaftsvermögen anteilig berechtigt ist?
Erforderte nach § 671 Abs. 1 C.P.O. a. F. die Einleitung der Zwangsvollstreckung in das Vermögen eines nach bad. L.R.S. 513 wegen Verschwendung Verbeistandeten, daß das ohne Kenntnis der Verbeistandung gegen diesen allein erwirkte vollstreckbare Versäumnisurteil auch dem ernannten Beistand zugestellt wurde?
1. Haftet der Staat nach Maßgabe der §§ 823. 31. 89 B.G.B. für den Schaden, der bei industrieller Zwangsarbeit in der Strafanstalt einem Gefangenen durch ein Verschulden eines Beamten zugefügt wird? Oder ist ein solcher Schaden als von dem Beamten in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt zugefügt zu erachten?
2. Zulässigkeit des Rechtsweges für einen gegen den Staat aus dem zu 1. bezeichneten Tatbestande erhobenen Anspruch nach rheinischem Recht, insbesondere in Elsaß-Lothringen.
Sind die Vorschriften in § 259 Abs. 3. § 260 Abs. 2 B.G.B. auf vor dem 1. Januar 1900 entstandene Schuldverhältnisse (Art. 170 Einf.-Ges.), sowie auf erbrechtliche Verhältnisse, wenn der Erblasser vor jenem Zeitpunkte verstorben ist (Art. 213 Einf.-Ges.), anwendbar?
Hat der Besitzer einer Maschinenfabrik stets das Recht der Vorbenutzung an der einem Dritten patentierten Erfindung einer Maschine, wenn vor der Anmeldung des Patents die nämliche Maschine von einem seiner Angestellten ebenfalls erfunden und in seiner Fabrik hergestellt worden war?