1. Zum Begriff der Gesamtstreitigkeit bei tarifmäßigen Lohnforderungen der Arbeitnehmer.
2. Kann für den Beginn der allgemeinen Verbindlichkeit eines Tarifvertrags auch ein der Verbindlichkeitserklärung vorausgehender Zeitpunkt bestimmt werden?
Darf der Schuldner einer zum Nießbrauch gegebenen Forderung mit Forderungen aufrechnen, die ihm gegen den Nießbraucher zustehen? Hat er wegen solcher Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede der Arglist?
Wie ist die Entschädigung des Patentinhabers zu bemessen, wenn das Reich ohne eine Bestimmung des Reichskanzlers (§ 5 Abs. 2 PatG.) die Erfindung eines Patents in Benutzung genommen hat?
1. Ist § 5 des preuß. Staatshaftungsgesetzes durch Art. 131 Abs. 1 Satz 3 der Reichsverfassung aufgehoben?
2. Findet letztere Vorschrift auch auf bereits zur Zeit der Verkündung der Reichsverfassung begründete Ansprüche Anwendung?
3. Ist im Falle einer Klagänderung die Zulässigkeit des Rechtswegs für den neu erhobenen Anspruch zu prüfen?
1. Gehört zum Begriff des arglistigen Verschweigens im Sinne des § 463 BGB., daß der Käufer getäuscht worden ist?
2. Zum Begriff des selbständigen Angriffsmittels im Sinne des § 303 ZPO.
Kann eine Aktiengesellschaft, die im Transportgewerbe eine gewisse Monopolstellung einnimmt, sich in ihren Geschäftsbedingungen von der Haftung für ein grobes Verschulden ihrer leitenden Angestellten freizeichnen?
Rechtsverhältnis zwischen dem Vermieter und dem Mieter, an dessen Stelle unter Fortdauer seiner Haftung ein neuer Mieter in den Mietvertrag eingetreten ist. Erlischt die Haftung des ersten Mieters durch Änderung des ursprünglichen Mietvertrags oder durch Eintritt eines dritten Mieters in diesen ohne seine Zustimmung?
1. Ist der Art. 307 des Versailler Vertrags auf die Nichtigkeitsklage des § 28 des Patentgesetzes anwendbar?
2. Unter welchen Voraussetzungen kann das Reichsgericht die Entscheidung über die Nichtigkeitsklage an das Reichspatentamt zurückverweisen?
Hat der als Heeresbeamter des Beurlaubtenstandes zum Kriegsdienst einberufene Pensionär den Anspruch auf Pensionserhöhung nach § 58 des Reichsbeamtengesetzes?