Wann berechtigt eine Beleidigung, deren sich eine Partei bei Teilerfüllung eines Vertrags schuldig macht, die andere Partei zum Rücktritt von dem noch unerfüllten Teil des Vertrags?
Inwiefern ist der mit der Geschäftsführung beauftragte Gesellschafter einer Gesellschaft nach bürgerlichem Rechte befugt, gegen den ausgesprochenen Willen eines der übrigen Gesellschafter Rechtshandlungen vorzunehmen?
Wieweit kommt die Vergünstigung des Art. 307 Abs. 1 des Versailler Vertrags (RGBl. 1919 S. 687) den Angehörigen solcher Staaten zugute, die erst im Verlauf des Krieges in den Kriegszustand mit dem Deutschen Reiche eingetreten sind?
1. Ist die preußische Höchstmietenverordnung vom 9. Dezember 1919 rechtsgültig?
2. Kann der Vermieter im Falle eines Streites darüber, ob die Voraussetzungen einer Mietzinsermäßigung im Sinne dieser Verordnung vorliegen, ohne vorherige Anrufung des Mieteinigungsamtes seinen Anspruch auf Zahlung des vertraglichen Mietzinses im ordentlichen Rechtswege geltend machen?
Kommt ein Vertrag zustande, wenn der Kauflustige auf ein "freibleibendes" Angebot unverzüglich bestellt und sofortige Lieferung sowie umgehende Zusendung der Faktura verlangt, der "freibleibend" Anbietende aber schweigt und erst nach Verlauf längerer Zeit die bestellte Ware andient?
Ist das Mieteinigungsamt befugt, auf erneuten Anruf eines Beteiligten eine seinen früheren Beschluß aufhebende oder abändernde neue Entscheidung zu erlassen?
1. Zum Begriff "Bildnis" im Sinne des § 22 KunstUG. vom 9. Januar 1907.
2. Muß ein Schauspieler, der bei der Aufnahme eines kinematographischen Films gegen Entlohnung als Darsteller mitgewirkt hat, es sich gefallen lassen, daß Abbildungen von Filmbildern, auf denen die von ihm dargestellte Person erscheint, zu Reklamezwecken auf Postkarten verbreitet werden?
1. Genügt für die Anfechtung der Ehe die bloße Möglichkeit, daß der Körperzustand des anderen Ehegatten im Zeitpunkte der Eheschließung durch eine längere Zeit zurückliegende syphilitische Ansteckung noch fortwirkend erheblich beeinflußt wurde?
2. Hat die Prüfung der Voraussetzungen der Anfechtung unter Benutzung aller im Zeitpunkte der Entscheidung zu Gebote stehenden Erkenntnisquellen oder nur nach den im Zeitpunkte der Eheschließung verfügbaren Beweistatsachen zu erfolgen?
1. Genügt unter Umständen auch eine durch die Geldentwertung erfolgte erhebliche Verschiebung des Wertverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung, um den Einwand der veränderten Umstände zu rechtfertigen?
2. Zur Prüfung der Frage, ob vor Fortfall der Geschäftsgrundlage ein Teil der dem Gläubiger obliegenden Leistung schon bewirkt war.
3. Verpflichtung des Schuldners, der sich wegen Fortfalls der Geschäftsgrundlage vom Vertrage lossagen will, zuvor dem Gläubiger Gelegenheit zu geben, den Vertrag mit entsprechender Erhöhung der Gegenleistung aufrechtzuerhalten.