Darf in dem Falle, daß von beiden Parteien Scheidung der Ehe beantragt wird, auf den Antrag der einen Partei die Aussetzung angeordnet, und dem Verfahren über das Scheidungsbegehren der anderen Partei Fortgang gegeben werden?
Darf in einer Ehesache, in welcher von beiden Parteien die Scheidung beantragt ist, ein Urteil erlassen werden, das die Ehe auf den Antrag des einen Ehegatten scheidet und den anderen für schuldig erklärt, daneben aber von einem Eide abhängig macht, ob dem Scheidungsbegehren des letzteren ebenfalls stattzugeben sei?
Und kann, wenn ein solches Urteil die Rechtskraft erlangt, durch Läuterungsurteil mit rechtlicher Wirkung ausgesprochen werden, daß die Ehe auch auf den Antrag des anderen Teiles geschieden werde, und dessen Gegner gleichfalls die Schuld an der Scheidung trage?
Kann wegen wissentlicher Benutzung des für einen anderen eingetragenen Warenzeichens mit der Untersagungsklage zugleich Verurteilung zur Rechnungslegung über den durch den Verkauf von Waren unter dem Zeichen des Klägers erzielten Gewinn unter Vorlegung der Handlungsbücher des Beklagten verlangt werden?
Wie ist der Schade zu bestimmen und zu berechnen, der nach § 179 Abs. 2 B.G.B. von dem in gutem Glauben ohne Vertretungsmacht handelnden Vertreter dem Gegenkontrahenten dafür geschuldet wird, daß dieser auf die Vertretungsmacht vertraute?
Ist insbesondere, wenn es sich um ein Kaufgeschäft handelt, der Käufer, der infolge des Mangels der Vertretungsmacht die Ware nicht erhält, zur abstrakten Schadensberechnung befugt?
Inwieweit finden auf die dem vormaligen ostasiatischen Expeditionskorps zugewiesenen Militärbeamten des Friedensstandes, welche nach Auflösung dieses Korps bei der probeweise fortgeführten Feldintendantur dieses Korps Verwendung gefunden haben, die §§ 82 Abs. 1 und 84 Ziff. 5 der Kriegsbesoldungsvorschriften Anwendung?
Tritt der Gastwirt durch Aufnahme des einkehrenden Gastes in eine Vertragspflicht bezüglich der Verkehrssicherheit der zu oder von seinem Wirtschaftsgebäude führenden Wege?
Wie stellt sich das Verhältnis der für einen entstandenen Schaden verantwortlichen mehreren Personen zueinander, wenn die eine nach § 833 B.G.B., die andere nach § 1 des Haftpflichtgesetzes zum Ersatze des Schadens verpflichtet ist?