Zur Anwendung des § 1973 B.G.B. Ist ein dem § 1973 Abs. 1 Satz 1 entsprechender Vorbehalt in dem Urteil auszusprechen? Wann ist der Nachweis, daß der Nachlaß durch die Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger erschöpft werde, zu führen? Insbesondere wenn nicht der Erbe, sondern der Nachlaßverwalter Beklagter ist?
Bedarf die Genehmigung eines Vertrages, der bloß von einem Teile der nur in ihrer Gesamtheit zur Vertretung einer Genossenschaft berechtigten Vorstandsmitglieder abgeschlossen worden ist, der Erklärung gegenüber dem Vertragsgegner, oder genügt es, daß diejenigen Mitglieder des Vorstandes, die bei dem Vertragsabschlusse nicht mitgewirkt haben, gegenüber denjenigen, die den Vertrag namens der Genossenschaft abgeschlossen haben, nachträglich ihre Zustimmung erklären?
Finden die Bestimmungen der Artt. 52. 53 Einf.-Ges. zum B.G.B. Anwendung auf Entschädigungen für Bergschäden, die sich vor dem Jahre 1900 ereignet haben, aber erst nach diesem Zeitpunkte zu zahlen sind?
Darf auf Grund einer Verfügung des befreiten Vorerben ohne Rücksicht auf das Recht des Nacherben eine Rechtsänderung in das Grundbuch eingetragen werden, oder bedarf es dazu, so oft der Nacherbe in die Verfügung nicht eingewilligt hat, der vorherigen Eintragung des Vorerben und des Rechts des Nacherben, sowie der Befreiung des Vorerben von den Beschränkungen seines Verfügungsrechts?
Wie liegt die Behauptungs- und Beweislast in Ansehung der Frage, ob jemand, der das siebente, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, bei Begehung einer schädigenden Handlung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht gehabt hat?
Voraussetzungen der Zulässigkeit der Hauptintervention (§ 64 Z.P.O.). Zurückverweisung der Sache in die zweite Instanz, wenn beide Vorinstanzen die Klage wegen Unzulässigkeit der Hauptintervention zu Unrecht abgewiesen haben.
Verpflichtet die bloße Mitteilung eines Dritten an den Schuldner, daß die Forderung an ihn abgetreten worden sei, ohne Erbringung des Nachweises, daß dies wirklich geschehen, den Schuldner, der auch aus anderer Quelle keine sichere Kenntnis von der Abtretung erhalten hat, dazu, eine Aufforderung an den angeblichen neuen Gläubiger zu richten, sich über den Erwerb der Forderung ihm gegenüber auszuweisen, und darf inzwischen der Schuldner nicht an den bisherigen Gläubiger leisten? Ist der Schuldner in einem solchen Falle zur Hinterlegung eines geschuldeten Geldbetrages verpflichtet?