1. Welchen Umfang hat die dem Betriebsunternehmer einer Privateisenbahn nach Maßgabe des Reichshaftpflichtgesetzes vom 7. Juni 1871 obliegende Schadensersatzpflicht, wenn der im Betriebe der Bahn Verletzte ein Beamter ist, der von dem Deutschen Reiche auf Grund des Unfallfürsorgegesetzes vom 15. März 1886/18. Juni 1901 Unfallfürsorgeleistungen, sowie den über die Unfallfürsorgepension hinausgehenden Betrag der ordentlichen Amtspension zu beanspruchen hat?
2. Genügt zur Unterbrechung der Verjährung ein Anerkenntnis unter der gleichzeitigen Verwahrung dagegen, daß nicht nur der Anspruch an sich, sondern auch der geforderte Betrag anerkannt werde?
Verstößt ein Vertrag, wodurch ein Wirt gegenüber einer Brauerei gegen Gewährung eines Darlehns zur Bierabnahme auf die Dauer von mindestens fünf Jahren sich verpflichtet, gegen die guten Sitten?
Folgt aus § 11 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes vom 19. Juni 1901 die ausschließliche Befugnis des Urhebers, das Werk gewerbsmäßig zu verbreiten, auch für solche Exemplare des Werkes, welche er selbst hergestellt und in den Verkehr gebracht hat, und kann er die gewerbsmäßige Verbreitung solcher Exemplare durch Bestimmung eines Ladenpreises mit Wirkung gegen Dritte beschränken?
1. Kann ein in der Berufungsinstanz einwandsweise neu geltend gemachter Anspruch auf Preisminderung (§§ 477. 638 B.G.B.) als ein neuer Anspruch im Sinne des § 529 Abs. 2 Z.P.O. angesehen werden?
2. Darf er wie ein Aufrechnungseinwand nach § 529 Abs. 3 a.a.O. behandelt werden?
Ist die Klage auf künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen nach § 258 Z.P.O. nur in Verbindung mit einer Klage auf eine bereits fällige Leistung zulässig?
1. Abgrenzung der Unzulässigkeit von Beschwerden nach § 567 Abs. 2 Z.P.O.
2. Inwiefern kann eine Partei, insbesondere eine solche, der das Armenrecht bewilligt ist, einen Vorschuß für Kosten einer von ihr zu unternehmenden Reise verlangen, welche vom Gericht als zum Zweck einer Beweisaufnahme erforderlich angeordnet ist?
Wirkt die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, die in einem dem Prozeßbevollmächtigten des Gegners zugegangenen Schriftsatze erklärt ist, grundsätzlich für und gegen die Parteien auch außerhalb des Rechtsstreits?
Hat die in § 207 Abs. 2 Z.P.O. für die Zustellung des beim Gerichtsschreiber eingereichten Schriftsatzes bestimmte zweiwöchige Frist die Natur einer Notfrist, welche durch die Gerichtsferien nicht gehemmt wird?