Welchen Einfluß hat die Verordnung der Regierungskommission des Saargebiets, betr. Abänderung der Justizgesetze usw., vom 2. August 1921 (Amtsbl. der Reg.-Komm. 1921 Nr. 11 S. 125) auf Rechtsmittel, die schon vor dem Inkrafttreten der Verordnung bei deutschen Gerichten anhängig waren?
1. Wann besteht zwischen zwei gleichzeitig abgeschlossenen Rechtsgeschäften ein solcher Zusammenhang, daß das eine trotz Wahrung der gesetzlich vorgeschriebenen Form nichtig ist, wenn nicht auch bei dem anderen, an sich formfreien, die Form beobachtet wird?
2. Wird die in einem formnichtigen Grundstücksveräußerungsvertrag erteilte Vollmacht von der Nichtigkeit des Vertrags unbedingt mitergriffen?
Ist der Rechtsweg zulässig, wenn ein Kriegssteuerpflichtiger und der Fiskus darüber streiten, ob ein nicht geschuldeter, aber nach § 32 des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 durch Hergabe von Kriegsanleihe an Zahlungsstatt entrichteter Kriegssteuerbetrag in bar oder ob er in Kriegsanleihe zu erstatten ist?
Zum Begriff der Kostbarkeit im Sinne des Art. 3 des Internationalen Frachtübereinkommens. Können in Zeiten stetig steigender Preise auch solche Waren als Kostbarkeiten angesehen werden, die normalen Zeiten zufolge steter Gepflogenheit nicht als Kostbarkeiten galten?
1. Sind Kaufverträge gültig, wenn sie unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen sind, deren Herbeiführung ausschließlich von der Willkür des Verkäufers abhängig ist?
2. Kann ein im freien Handel geschlossenes Kaufgeschäft deshalb als gegen die guten Sitten verstoßend angesehen werden, weil der Verkäufer, um sich gegen nicht voraussehbare Preisverschiebungen zu sichern, dem Käufer besonders lästige Bedingungen auferlegt?
1. Ergreift die Richtigkeit eines formgerecht beurkundeten Grundstücksveräußerungsvertrags notwendig auch die in der nämlichen Urkunde vollzogene Auflassung?
2. Vermag diese den Formmangel des mündlich vereinbarten Kaufgeschäfts zu heilen?
Zur Auslegung der Klausel "freibleibend unter Vorbehalt der Lieferungsmöglichkeit" und "Berechnung des Kaufpreises zum Preise des Lieferungstags vorbehalten" bei Vertragsangeboten.