Darf in einem Falle des § 389 Abs. 1 Z.P.O. die Zeugnisverweigerung für unrechtmäßig erklärt werden, ohne daß der Zeuge zur mündlichen Verhandlung über diese Weigerung als Partei geladen war?
Unter welchen Voraussetzungen ist das Reichsgericht nach § 28 Abs. 2 Fr.G.Ges. zur Entscheidung über die weitere Beschwerde zuständig, wenn es sich darum handelt, eine Eintragung im Standesregister durch Hinzufügung eines Adelstitels zu berichtigen?
1. Unter welchen Voraussetzungen findet § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Warenzeichengesetzes auch in Fällen Anwendung, in denen der Geschäftsbetrieb, für den das eingetragene Warenzeichen angemeldet ist, überhaupt nicht begonnen ist?
2. Nach welchem Zeitpunkte ist die Frage zu beantworten, ob die Voraussetzungen für die Löschung eines Warenzeichens gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes vorliegen?
Kann das Schiffsgläubigerrecht in der Weise geltend gemacht werden, daß der Gläubiger beantragt, den Schiffseigner zur Bezahlung der Schiffsschuld zu verurteilen?
Zur näheren Bestimmung der Voraussetzungen, unter denen die Zeugnisverweigerung eines Rechtsanwaltes nach § 383 Abs. 1 Nr. 5 Z.P.O. für rechtmäßig zu erklären ist.
Ist die Klage aus § 945 Z.P.O. gegeben, wenn zur Zeit der Anordnung des Arrestes -- über dessen Rechtmäßigkeit im Arrestverfahren nicht entschieden ist -- der zu sichernde Anspruch bestand, auch dargetan ist, daß zur Zeit der Anordnung des Arrestes die Besorgnis der Vereitelung oder wesentlichen Erschwerung der Vollstreckung des Urteiles als glaubhaft gemacht und deshalb als vorliegend zu erachten gewesen ist, sich aber durch spätere Ermittelungen ergeben hat, daß die Besorgnis auf Irrtum beruhte?
Kann der Untermieter im Konkurse des Untervermieters einen Schadensersatzanspruch als Masseschuld geltend machen, wenn der Untermietvertrag dadurch vorzeitig sein Ende erreicht, daß der Hauptmietvertrag im Wege des § 19 K.O. aufgelöst wird?
Verstößt ein Vertrag zwischen zwei angeblich Bewucherten, durch den der eine sich verpflichtet, dem andern einen Teil des von diesem auf das Wuchergeschäft Gezahlten zu erstatten, gegen die guten Sitten?