Geht das nach § 22 H.G.B. erworbene Recht zur Fortführung der alten Firma dadurch unter, daß der bisherige Geschäftsinhaber später die Löschung der Firma im Handelsregister herbeiführt?
1. Begriff des Auftrages zu rein tatsächlichen Leistungen. 2. Unter welchen Voraussetzungen stellt sich eine tatsächliche Gewährung, wie die Einräumung eines Platzes auf einem Wagen zum Mitfahren, als Gegenstand eines (unbenannten) obligatorischen Vertrages dar?
3. Zum Begriff des Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 278 B.G.B.
4. Ist eine Haftung für positive Vertragsverletzungen des Erfüllungsgehilfen anzuerkennen, und in welchem Umfange?
5. Kann in den in § 847 Abs. 1 B.G.B. bezeichneten Fällen Geldersatz für immateriellen Schaden auch lediglich auf Grund eines Vertrages gefordert werden?
Erlischt das Bezugsrecht, das nach dem Statut an die Eigenschaft des Aktionärs als ursprünglichen Aktienzeichners und an fortdauernde Aktionäreigenschaft geknüpft ist, falls namens einer offenen Handelsgesellschaft gezeichnet worden ist, mit deren Auflösung?
Kann der aus einer offenen Handelsgesellschaft ausgeschiedene Gesellschafter mit der Schadensersatzklage aus § 326 Abs. 1 B.G.B. belangt werden, wenn zwar der Lieferungsverzug der Gesellschaft bereits vor seinem Austritte vorhanden war, die weiteren für den Anspruch auf Schadensersatz anstatt Erfüllung erforderlichen Voraussetzungen aber nicht ihm, sondern erst nach seinem dem Gläubiger mitgeteilten Austritte dem anderen gewesenen Gesellschafter gegenüber, der das Geschäft unter Übernahme der Aktiven und Passiven unter anderer Firma weiter betrieben hat, eingetreten sind?
1. Haftet der Untervermieter dem Untermieter für den diesem aus der vorzeitigen Kündigung des Erstehers bei der Zwangsversteigerung erwachsenen Schaden?
2. Wann liegt in einem solchen Falle ein von ihm nicht zu vertretendes nachträglich eingetretenes Unvermögen des Untervermieters zur Gewährung des Gebrauchs der vermieteten Räume vor?
1. Wert des Beschwerdegegenstandes, wenn der Beklagte Abweisung der auf Zahlung einer bestimmten Summe gerichteten Klage beantragt, der Berufungsrichter aber die Klage für erledigt erklärt hat.
2. Zurücknahme der Klage, wenn der Kläger keinen Antrag in der Hauptsache stellt.
3. Anwendbarkeit des § 91 Z.P.O.
Muß die in der Revisionsfrist erklärte Anschließung an die Revision in der Anschlußschrift, oder in der Frist für die Revisionsbegründung begründet werden? Setzt sie das Vorhandensein der Revisionssumme voraus? und wird sie wirkungslos, wenn die Revision des Gegners zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird?
Ist wegen eines Zusatzes, den der eine Revisionsbegründung unterzeichnende Rechtsanwalt seiner Unterschrift beigefügt hat, und der als Ablehnung der persönlichen Verantwortlichkeit des Unterzeichnenden für den Inhalt des unterschriebenen Schriftsatzes aufzufassen ist, die Revisionsbegründung und die ganze Revision für unzulässig zu erachten?