1. Unterschied zwischen einem Gesamtschuldverhältnisse im Sinne des § 421 B.G.B. und einem sog. unechten Gesamtschuldverhältnisse.
2. Entsteht dann, wenn ein Dritter mittels eines abstrakten Schuldversprechens (§ 780 B.G.B.) dem Gläubiger einer Kaufpreisforderung mit Rücksicht auf letztere die Zahlung einer diesem Kaufpreise gleichen Summe verspricht, zwischen diesem neuen Schuldner und dem ursprünglichen Kaufpreisschuldner ein Gesamtschuldverhältnis im Sinne des § 421 B.G.B., auf das die Vorschriften der §§ 426 und 1153 Abs. 1 B.G.B. Anwendung finden?
1. Ist Art. 28 Abs. 2 des zwischen den Staaten des Deutschen Zoll- und Handelsvereins und Frankreich am 2. August 1862 geschlossenen Handelsvertrages (preuß. G.S. 1865 S. 333) durch den Beitritt des Deutschen Reiches zu der internationalen Übereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883 (Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 9. April 1903, R.G.Bl. S. 147) aufgehoben?
2. Hat der unter Nr. 1 angeführte Handelsvertrag auch Geltung für Hamburg?
3. Sind unter "Fabrikzeichen" im Sinne des Abs. 2 Art. 28 des erwähnten Handelsvertrages vom 2. August 1862 auch "Handelszeichen" zu verstehen?
Inwieweit ist dem auf die unfallfürsorgepflichtige juristische Person übergegangenen Anspruche gegen einen Dritten gegenüber die dem fürsorgeberechtigen Beamten infolge des Unfalls erworbene Pension in Anrechnung zu bringen?
Finden Art. 169 Einf.-Ges. zum B.G.B. und § 852 Abs. 1 B.G.B. auf den aus Art. 1384 Abs. 3 Code civil vor dem 1. Januar 1900 entstandenen Schadensersatzanspruch gegen den Staat Anwendung, wenn der Anspruch am 1. Januar 1900 nach dem bisherigen Rechte noch nicht verjährt war?
Unterschied der Klage auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung aus § 463 Satz 2 B.G.B. wegen arglistigen Verschweigens von der Betrugsklage nach § 823 Abs. 2 B.G.B. verbunden mit § 263 St.G.B. oder nach § 826 B.G.B.
Kann durch den mit dem Vertreter eines Geschäftsinhabers geschlossenen Werkvertrag der Geschäftsinhaber als Unternehmer berechtigt und verpflichtet werden, auch wenn dem Besteller beim Abschlusse des Vertrages unbekannt geblieben ist, daß er mit einem Vertreter verhandelte?
Behalten Zustellungen, die an einen unbevollmächtigten, zur Prozeßführung einstweilen zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen, auch dann ihre Wirkung, wenn die zur Beibringung der Genehmigung bestimmte Frist ergebnislos abgelaufen ist?
1. Ist es eine gegen die guten Sitten verstoßende vorsätzliche Schadenszufügung, wenn jemand das ihm rechtskräftig Zuerkannte beitreibt, obwohl er weiß, daß die Verurteilung nur durch ein falsches Zeugnis herbeigeführt worden ist?
2. Kann aus einer unerlaubten Handlung des Vormundes gegen den Bevormundeten geklagt werden?
Enthält die Erklärung eines auf Zahlung einer Forderung gegen den Nachlaß verklagten Erben im Prozesse, daß er den Anspruch mit der Maßgabe anerkenne, daß er nur nach Kräften des Nachlasses hafte, unter allen Umständen ein gerichtliches Geständnis bezüglich der dem Klaganspruch zugrunde liegenden Tatsachen?
Liegt der Fall einer "sonstigen Auseinandersetzung" im Sinne des § 51 K.O. auch dann vor, wenn bei einer Gemeinschaft nach Bruchteilen der Konkursverwalter nicht die Gemeinschaft als solche aufgehoben, sondern nur den dem Gemeinschuldner an dem gemeinschaftlichen Gegenstande zustehenden Anteil veräußert hat?