Kann der Gläubiger, welcher nur einen Teil seiner Forderung einklagt, einen von dem Schuldner erhobenen Kompensationseinwand durch die Replik beseitigen, daß er die Gegenforderung des Schuldners auf den nicht eingeklagten Teil seiner Forderung verrechnen wolle?
Hindert die Kenntnis der nicht eingetragenen Beschränkung der Veräußerungsbefugnis des eingetragenen Eigentümers eines Grundstückes den Erwerb desselben seitens eines Käufers?
Welchen Einfluß übt die Vorschrift des §. 41 des preußischen Gesetzes über den Eigentumserwerb vom 5. Mai 1872 (G.S.S. 433) auf die Vertragsobligation zwischen dem Verkäufer und dem Käufer des verhafteten Grundstückes?
1. Welcher Abschnitt des Enteignungsverfahrens ist als der für die Wertesermittelung maßgebende Zeitpunkt der Enteignung anzusehen?
2. Schätzung enteigneter Ländereien als Baustellen.
3. Umfaßt die "volle" Entschädigung der §§. 1. 8 des Enteignungsgesetzes auch das Interesse des Eigentümers dabei, daß er gezwungen wird, einen Teil seines Grundstückes für ein bestimmtes Unternehmen (z. B. zur Eisenbahnanlage) abzutreten?
4. Unter welchen Voraussetzungen und in welchem Maße können bei Feststellung des Minderwertes von Restgrundstücken die durch die Anlage und den Betrieb des Unternehmens, besonders einer Eisenbahn, entstehenden Nachteile berücksichtigt werden?
Kann der Adjazent einer Eisenbahn für die Wertsverminderung Entschädigung fordern, welche sein Grundstück durch die infolge der Immission von Feuerfunken begründete Feuersgefahr und die zu deren Verringerung demselben auferlegte Baubeschränkung sowie dadurch erlitten hat, daß seine Gebäude beschädigenden Erschütterungen durch die Eisenbahnzüge ausgesetzt sind?
Erwirbt der Ersteher in der Zwangsversteigerung eines Grundstückes eine mit diesem zusammen im Versteigerungstermine ausgebotene und zugeschlagene Forderung aus der Feuerversicherung, wenn dieselbe im Zuschlagsurteile nicht erwähnt worden ist?
Inwieweit kommt die von einem Bürgen dem Gläubiger mit Vorbehalt geleistete Zahlung einem zweiten, welcher sich für die nämliche Schuld besonders verbürgt hat, zu statten?
Stehen dem Anfechtungsbeklagten gegen den vollstreckbaren Titel des Anfechtungsklägers Einreden zu, welche ausschließlich dem Verfügungsrechte des Schuldners entstammen? Sind solche Einreden zulässig, wenn der vollstreckbare Titel auf einem im Wechselprozesse ergangenen Judikate beruht?
Ist die Thatsache, daß ein Dritter sich dem Schuldner gegenüber als Gläubiger ausgegeben und als solcher von dem Schuldner Zahlung erhalten hat, für sich allein zur Begründung der Bereicherungsklage des wahren Gläubigers gegen den Dritten ausreichend?