1. Kann die offene Handelsgesellschaft oder die Kommanditgesellschaft solche Ansprüche, die ihr gegen einen Gesellschafter nicht aus dem Gesellschaftsverhältnis, sondern aus besonderen Rechtsgeschäften zustehen, außerhalb des durch das Ausscheiden des Gesellschafters veranlaßten Auseinandersetzungsverfahrens geltend machen?
2. Kann ein aus der offenen Handelsgesellschaft ausscheidender Gesellschafter gegen Forderungen, die der Gesellschaft aus besonderen mit ihm abgeschlossenen Rechtsgeschäften zustehen, vor beendeter Auseinandersetzung mit seinen Ansprüchen auf das Abfindungsguthaben aufrechnen?
3. Zur Frage des Zusammenhangs nach § 273 Abs. 1 BGB.
4. Wann erwirbt eine Bank gutgläubig ein Pfandrecht an Wertpapieren, die ihr ein Kunde ins offene Depot gegeben hat, die aber nicht dem Kunden, sondern einem Dritten gehören?
Über die Bedeutung und die Voraussetzungen des Rechts zur Einziehung von Aktien im Sinne von § 30 der 2. Durchführungsverordnung zur Goldbilanzverordnung.
Welche Verhandlung ist die letzte mündliche Verhandlung der ersten Instanz im Sinne von Art. VII Abs. 6 der Verordnung über das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vom 13. Februar 1924?
1. Bestimmt sich bei einem Streit über das Bestehen oder die Sicherstellung einer erst später fälligen Forderung der Streitwert im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten auch dann nach dem Betrag (Aufwertungsbetrag) der Forderung, wenn die Hinausschiebung der Fälligkeit auf dem Aufwertungsgesetz beruht? Ist ein Abzug wegen der späteren Fälligkeit zu machen?
2. Wie ist der Beschwerdewert zu berechnen, wenn sich ein Schuldner lediglich darüber beschwert, daß die Fälligkeit der Forderung auf einen früheren als den von ihm gewollten Zeitpunkt angenommen ist, und wie dann, wenn nicht nur die frühere oder spätere Fälligkeit, sondern zugleich die Forderung an sich streitig ist?
1. Ist der ordentliche Rechtsweg zulässig für Schadensersatzansprüche gegen das Reich, die sich auf die Behauptung stützen, das Reich habe ein wider die guten Sitten verstoßendes Gesetz erlassen?
2. Kann mit der Behauptung, die Reichsminister hätten die Inflation schuldhaft herbeigeführt und das Publikum über den Wert der deutschen Mark vorsätzlich getäuscht, ein Anspruch gegen das Reich auf Erstattung von Vermögenswerten begründet werden, die das Aufwertungs- und das Anleiheablösungs-Gesetz einzelnen Staatsbürgern entzogen haben?
Zur Frage der Zulässigkeit und rechtlichen Begründung der sog. Legitimationsübertragung von Aktien zur Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung.
Kann eine durch Gesellschafterbeschluß aufgelöste, in Liquidation befindliche Gesellschaft m. b. H. durch einstimmigen Beschluß der Gesellschafter ohne Neugründung in eine werbende Gesellschaft zurückverwandelt werden?