1. Ist im Geltungsbereiche des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches für die Klage des während der Ehe geborenen Kindes auf Feststellung seiner blutmäßigen Abstammung von einem anderen Mann als dem Ehegatten der Mutter der Nachweis eines besonderen Interesses zu fordern?
2. Ist diese Klage außer gegen den zu bestellenden Kurator auch gegen den angeblichen blutmäßigen Vorfahren zu richten?
1. Kann im Geltungsbereiche des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches für die Feststellung der blutmäßigen Abstammung des während der Ehe geborenen Kindes die bejahende Abstammungsklage mit der verneinenden verbunden werden?
2. Zur Frage der Notwendigkeit der Blutgruppenuntersuchung bei der bejahenden Abstammungsklage.
1. Ist beim Bemessen der Bereicherung die dem Bereicherten durch die grundlos empfangene Leistung erwachsene steuerliche Mehrbelastung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen?
2. Kann sich der Bereicherte auf den Wegfall der Bereicherung auch dann berufen, wenn er den Rechtsgrund für die ihm zugeflossene Bereicherung durch eine ausschließlich der Wahrnehmung eigener Belange dienende, von dem Verhalten des Leistenden unabhängige Handlung selbst beseitigt hat?
Ist dadurch, daß ein Amtsgericht sich rechtskräftig für unzuständig erklärt hat, weil ein Anspruch in Frage stehe, für welchen ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes das Landgericht ausschließlich zuständig sei, für das Revisionsgericht die selbständige Prüfung der Frage, ob der Anspruch zu denen, für welche die Landgerichte ausschließlich zuständig sind, gehöre und darum die Revision ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes stattfinde, ausgeschlossen?
Ist die Eideszuschiebung über eine Thatsache, welche der Klage auf eheliche Folge gegenüber als Einrede geltend gemacht wurde, deshalb ausgeschlossen, weil Beklagter auf die nämliche Thatsache eine Widerklage auf Ehescheidung gestützt hat?
Begrenzung des zur Anwendung des §. 211 C.P.O. gehörigen Erfordernisses der Unabwendbarkeit des Zufalles durch die Rücksicht auf die Beobachtung der von der Partei vernünftigerweise zu erwartenden Sorgfalt.
1. Kann eine ungültig vollzogene Ersatzzustellung dadurch die Bedeutung einer rechtswirksamen Zustellung erhalten, daß der Zustellungsempfänger den Adressaten rechtzeitig unter Behändigung der zugestellten Schriftstücke von der geschehenen Zustellung in Kenntnis setzt?
2. Unmittelbare Beteiligung eines Zeugen am Ausgange des Rechtsstreites.