Ist der nach dem Unfallversicherungsgesetze vom 6. Juli 1884 gegen die Berufsgenossenschaft zustehende Entschädigungsanspruch nur in bezug auf seine Feststellung, oder auch darüber hinaus der Verfolgbarkeit bei den Civilgerichten entzogen? Hat sich die Feststellung des Anspruches, welche das Gesetz regelt, auch auf die streitig gewordene Rechtsnachfolge eines Dritten in den Entschädigungsanspruch zu erstrecken?
Tritt bei Versicherungsverträgen, welche nur zum Ersatze einer vom Versicherungsnehmer an den verletzten Arbeiter wirklich gezahlten Entschädigung geschlossen sind, und daher den Nachweis dieser Zahlung für die Erhebung der Versicherungssumme erfordern, im Falle des Überganges dieser Verträge auf die Berufsgenossenschaft gemäß §. 100 des Unfallversicherungsgesetzes ein Wegfall dieser Beschränkung ein?
Begründung einer Bodmereiforderung. Haftung des Versicherers von Gütern für die Gefahr der Verbodmung derselben. Einreden desselben aus dem Verhalten des Versicherten, insbesondere aus der durch den versicherten Ladungsempfänger, welcher den Bodmereibrief eingelöst und behufs Beitreibung der Bodmereiforderung das Schiff zum Verkaufe gebracht hat, geschehenen Bezahlung einer dieser vorgehenden Forderung eines anderen Schiffsgläubigers, dessen Forderung infolge dessen bei der Verteilung der Kaufgelder des Schiffes nicht geltend gemacht wurde.
1. Sind Reportgeschäfte als stempelpflichtige, nach der Tarifnummer 4 A des Reichsstempelgesetzes vom 29. Mai 1885 Kaufgeschäfte zu beurteilen?
2. Merkmale des Reportverkehres.
Kann bei der Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäften für gemeinschaftliche Rechnung (Artt. 266 flg. H.G.B.) nach Beendigung "des gemeinschaftlichen Geschäftes" an Stelle des Teilnehmers, welcher dieses Geschäft führte (Art. 270 H.G.B.), unter entsprechender Anwendung des Art. 133 Abs. 2 H.G.B. ein Dritter als "Liquidator" ernannt werden?
Kann der Beurteilung, ob ein unbefugter Gebrauch eines Warenzeichens vorliege, statt des eingetragenen Zeichens das thatsächlich vom Berechtigten gebrauchte Zeichen, obwohl es nicht alle Teile des eingetragenen wiedergiebt, auf den Grund hin, daß die weggelassenen Teile unwesentlich seien, untergelegt werden?
1. Sind durch den §. 11 des Gesetzes vom 1. Juli 1881, betreffend die Erhebung von Reichsstempelabgaben (R.G.Bl. S. 181), welcher bestimmt, daß die nach Nr. 4 des Tarifes zu demselben stempelpflichtigen Schriftstücke in den einzelnen Bundesstaaten keiner weiteren Stempelabgabe -- Taxe, Sportel -- unterliegen, die entgegenstehenden landesrechtlichen Vorschriften, namentlich in Preußen die bezügliche Bestimmung des Tarifes zum Stempelgesetze vom 7. März 1822, betreffend Kauf- und Lieferungsverträge, sowie die Allerh. Kabinetsorder vom 30. April 1847 insoweit außer Kraft gesetzt?
2. Ist anzunehmen, daß diese Vorschriften mit dem Inkrafttreten des Reichsgesetzes vom 29. Mai 1885 (R.G.Bl. S. 179), welches die genannten Bestimmungen des Gesetzes vom 1. Juli 1881 beseitigt hat, von selbst wieder wirksam geworden sind?
Kann, wenn von zwei, je hälftig am Gewinn beteiligten Teilhabern einer Handelsgesellschaft der eine durch einen Eisenbahnunfall verletzt wird, derselbe auf Grund des Haftpflichtgesetzes den Betriebsunternehmer der Eisenbahn für mehr als die Hälfte des der Gesellschaft hierdurch zugegangenen Schadens in Anspruch nehmen?
Kann ein Ortsarmenverband Ersatz der für einen Unterstützungsbedürftigen gemachten Aufwendungen von dem Fiskus aus der von diesem dem Unterstützten zu zahlenden Pension fordern?