1. Kann eine Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft zugebilligt werden, wenn der wegen mehrerer selbständiger Straftaten Verhaftete und Angeklagte nur in einem Teil der Fälle freigesprochen worden ist?
2. Kann eine solche Entschädigung zugebilligt werden, wenn nach völliger Freisprechung vor der Strafkammer ein Teil der Straffälle endgültig vom Reichsgericht durch Einstellung des Verfahrens auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 7. August 1934 erledigt worden ist?
Kann ein überwiegendes Verschulden des klagenden Ehegatten an der Zerrüttung der Ehe dadurch ausgeschlossen werden, daß die Zerrüttung ganz oder teilweise auf Ursachen zurückgeht, die von keinem Ehegatten verschuldet sind?
1. Wann und wie ist bei Mietaufhebungsklagen der Wert des Streitgegenstandes zur Bestimmung der Beschwer der unterlegenen Partei zu berechnen?
2. Über die Anfechtbarkeit eines in nicht revisionsfähiger Sache von einem Oberlandesgericht erlassenen Urteils, durch das eine Berufung teils als unzulässig verworfen, teils als unbegründet zurückgewiesen und die Zurückweisung auch damit begründet worden ist, daß zufolge der Teilverwerfung über einen Grundbestandteil des sachlich geprüften Anspruchs bereits rechtskräftig entschieden sei.
Sind die Rechtsbeziehungen aus dem Darlehnsvertrage zwischen einer tschechoslowakischen Genossenschaft, die satzungsgemäß Bauspargeschäfte betreibt, und einem Genossen mitgliedschaftsrechtlicher oder schuldrechtlicher Natur?
Ist die Verurteilung des Reichs als Halters eines Kraftfahrzeugs, soweit sie auf der Gefährdungshaftung beruht, trotz Fehlens der Revisionssumme im Revisionsverfahren nachzuprüfen, wenn das Reich auch auf Grund der Amtshaftung für einen Beamten oder Soldaten verurteilt worden ist, weil dieser durch Verschulden bei einer Dienstfahrt den Unfall des Klägers verursacht hat?
Hat der betreibende Gläubiger, der Forderungen seines Schuldners gepfändet und sich zur Einziehung hat überweisen lassen, diesem nach österreichischem Recht über die eingezogenen Forderungen Rechnung zu legen? In welchem Zeitpunkte kann die Rechnungslegung verlangt werden?
Genügt es zur Scheidung aus § 50 EheG., daß die Ehe durch die unmittelbaren Wirkungen der geistigen Störung eines Ehegatten auf das eheliche Verhältnis, insbesondere eine dadurch bewirkte Beeinträchtigung der geistigen Gemeinschaft der Eheleute, zerrüttet worden ist?