1. Sind für Grenzüberbauten, die vor dem 1. Januar 1900 errichtet wurden, nach wie vor die das Eigentum betreffenden Vorschriften des alten Rechts maßgebend, oder unterstehen sie von dem genannten Zeitpunkt ab den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Inhalt des Eigentums?
2. Ist ein sog. Zwischenbau, der, Teilflächen zweier benachbarter Grundstücke in Anspruch nehmend, lediglich dazu dient, eine Lücke zwischen zwei auf diesen Grundstücken stehenden Gebäuden auszufüllen, und als weder allein zu dem einen, noch allein zu dem andern Gebäude gehörig anzusehen ist, ein Überbau im Rechtssinne?
Kann der Ausübung eines ersessenen Wegerechts bei Änderung der Grundlagen, auf denen es entstanden ist, der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegengesetzt werden?
1. Kann die grundbuchliche Belastung des Grundstücks einer GmbH. mit einer Hypothek auch dann eine Auszahlung im Sinne des § 30 Abs. 1 GmbHG. darstellen, wenn der als Gläubiger eingetragene Gesellschafter die Hypothek nicht erworden hat?
2. Beginnt im Fall einer gegen § 30 Abs. 1 GmbHG. verstoßenden Hypothekenbestellung, die im Zuge der Entwicklung zu weiteren Verkürzungen des Vermögens der GmbH. zugunsten des Gesellschafters oder seines Hypothekennachfolgers geführt hat, die Verjährung der Erstattungsansprüche mit jeder neuen Verkürzung gesondert?
3. Ist eine gegen § 30 Abs. 1 GmbHG. verstoßende Hypothekenbestellung stets nach § 134 BGB. nichtig?
4. Wird ein Bereicherungsanspruch, der tatbestandlich mit einem Erstattungsanspruch nach § 31 Abs. 1 GmbHG. zusammentrifft, durch diesen ausgeschlossen? Gilt bei solchem Zusammentreffen die Verjährungsvorschrift des § 31 Abs. 5 GmbHG. auch für den Bereicherungsanspruch?
Unter welchen Voraussetzungen macht ein Verstoß gegen die Preisbildungsvorschriften ein Rechtsgeschäft, insbesondere die Verpachtung eines Eigenjagdbezirkes, nichtig?
Ist die Tatsache, daß das auf Feststellung seiner blutmäßigen Abstammung vom Beklagten klagende Kind wegen Geistesschwäche unfruchtbar gemacht ist, geeignet, das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung auszuschließen?
Ist bei Verfügungen von Juden über Grundstücke im Protektorat Böhmen und Mähren die genehmigende Behörde berechtigt, die Genehmigung einer solchen Verfügung mit einer Auflage zu verbinden und insoweit den Vertragswillen des Veräußerers abzuändern?
1. Kann auf künftige Leistung geklagt werden, wenn die Leistung infolge von Kriegsmaßnahmen zur Zeit unmöglich und noch völlig ungewiß ist, ob, wann und unter welchen Voraussetzungen sie wieder möglich sein wird?
2. Gilt der Grundsatz des § 242 BGB. auch für die Frage, ob zur Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist?
3. Ist es grundsätzlich unzulässig, in allgemeinen Lieferungsbedingungen die Haftung für jede Fahrlässigkeit, also auch für grobe Fahrlässigkeit auszuschließen?
4. Zum Einwande der unzulässigen Rechtsausübung, wenn die Freizeichnung von der Haftung für Verzögerungsschaden auf Grund allgemeiner Lieferungsbedingungen geltend gemacht wird.