Erstreckt sich die Haftung der Posthalter für die Postillone auch auf diejenigen Dienstverrichtungen, welche bei Posten mit Schaffnerbegleitung den Postschaffnern obliegen?
Ist gegen den Ablauf der Frist des §. 3 Ziff. 2. 3. 4, sowie des §. 4 des Anfechtungsgesetzes vom 21. Juli 1879 eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig?
1. Welche Bedeutung hat der Umstand, daß die Firma einer offenen Handelsgesellschaft genau mit dem Namen eines geschäftsführenden Gesellschafters übereinstimmt, für die Frage, ob ein von diesem eingegangenes Geschäft von demselben in eigenem Namen oder namens der Gesellschaft abgeschlossen wurde?
2. Kann derjenige, welcher mit einem negotiorum gestor einen Vertrag abgeschlossen hat, nach den Vorschriften des rheinischen Rechtes, solange die Geschäftsführung nicht genehmigt worden ist, von dem Vertrage ohne weiteres zurücktreten, oder ist er so lange an denselben gebunden, bis der Geschäftsherr sich darüber erklärt, ob er den Vertrag für sich gelten lasse?
1. Wann liegt eine infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens eingetretene Nichterfüllung einer Verbindlichkeit des Gemeinschuldners im Sinne des §. 21 K.O. vor? Kommt diese Vorschrift im Gebiete des rheinischen Rechtes auch dann zur Anwendung, wenn der Gemeinschuldner schon vor der Konkurseröffnung mit der Zahlung eines von ihm geschuldeten Kaufpreises in Verzug war?
2. Kann sich auf diese Vorschrift nur der Konkursverwalter oder auch ein Dritter, insbesondere ein durch die Auflösung des Kaufvertrages betroffener Hypothekargläubiger, berufen?
Sind Schauspieler und Orchestermitglieder, welche von dem Unternehmer eines ständigen Theaters (§. 32 Gew.O.) engagiert sind, als "Personen, welche in einem stehenden Gewerbebetriebe gegen Gehalt oder Lohn beschäftigt sind", dem Versicherungszwange nach §. 1 des Reichsgesetzes, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter, vom 15. Juni 1883 unterworfen?
Haften für Delikte, welche ein einzelner Teilnehmer einer offenen Handelsgesellschaft ohne Wissen und Willen der übrigen Teilnehmer gegen dritte (mit der Gesellschaft nicht kontrahierende) Personen unter Benutzung der Firma der Gesellschaft begeht, auch die Gesellschaft und die bei jenen Delikten nicht persönlich beteiligten Gesellschafter?
a) Rechtsverhältnis des Übernehmers eines Handelsgeschäftes mit dessen Aktiven und Passiven zu den Geschäftsgläubigern.
b) Rechtsverhältnis desjenigen, welcher im Geltungsgebiete des gemeinen Rechtes sämtliche aktive Vermögensstücke, in welche Zwangsvollstreckung stattfinden darf, und alle Schulden des Überlassenden durch Vertrag übernommen hat, zu den Gläubigern des Überlassenden.
Wird durch die Abbildung einer Zeichnung, welche als Marke für den X. eingetragen ist, auf (weder mit Waren noch mit deren Verpackung körperlich verbundenen) Prospekten, Fakturen und Gebrauchsanweisungen des Y. an seine Geschäftskunden, ein Recht des X. verletzt?