Kann ein Gläubiger, welchem ein Grundstück als Ganzes verpfändet ist, bei späterer idealer Teilung des Eigentumsrechtes den Anteil eines Miteigentümers zum Gegenstande der Pfandverfolgung machen?
Dürfen der Inhalt und Umfang eines in der zweiten Abteilung des Grundbuches eingetragenen Rechtes aus dem der Eintragung zu Grunde liegenden, in dem Eintragungsvermerke in Bezug genommenen Titel erklärt und ergänzt werden?
Unterliegt die in einem schriftlichen Vertrage über Abtretung einer Forderung beurkundete Abrede über Stundung, Verzinsung und hypothekarische Eintragung des Anspruches auf den Abtretungspreis dem Schuldverschreibungsstempel?
Wieweit reicht die im §. 140 des preußischen Gesetzes vom 13. Juli 1883, betreffend die Zwangsvollstreckung in Immobilien, dem Eigentümer eines zur Zwangsverwaltung gezogenen Grundstückes auferlegte Beschränkung in der Verfügung über die Einkünfte?
1. Fortdauernde Geltung des §. 6 des preußischen Gesetzes vom 11. Mai 1842 über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen (G.S. S. 192).
2. Bedeutung der darin vorgesehenen Entscheidung der vorgesetzten Dienstbehörde über die Gesetzwidrigkeit oder Unzulässigkeit einer polizeilichen Verfügung.
1. Kann nach den im Gebiete des preußischen Allgemeinen Landrechtes geltenden Vorschriften eine Kirche die auf Grund eines im Gemeindebezirke geltenden Gewohnheitsrechtes in Anspruch genommene Abgabe im Rechtswege gegen die Verpflichteten geltend machen?
2. Ist die Übung ein Erfordernis des Gewohnheitsrechtes?
1. Ist die Pfändung der Forderung aus einer Grundschuld nach Vorschrift des §. 730, oder nach Vorschrift des §. 732 C.P.O. (durch Besitznahme des Grundschuldbriefes) zu bewirken?
2. Ist es im Geltungsbereiche des Allgemeinen Landrechtes zur Begründung des Pfändungspfandrechtes an einer verbrieften Forderung, namentlich einer Hypotheken- oder Grundschuldforderung notwendig, daß die Schuldurkunde dem Pfändungsgläubiger ausgehändigt wird; wird insbesondere die Entstehung des Pfandrechtes dadurch verhindert, daß die Schuldurkunde im Besitze eines Dritten sich befindet?
3. Rechtswirkung des Pfändungspfandrechtes an Hypotheken- und Grundschuldforderungen Dritten gegenüber.
1. Faustpfandrecht oder Zurückbehaltungsrecht an Hypothekenbriefen?
2. Wirksamkeit des einem Gläubiger vertragsmäßig eingeräumten Besitz- und Zurückbehaltungsrechtes an einem Hypothekenbriefe gegenüber der Konkursmasse des Einräumenden.