Falsche Deklaration des gegen Feuersgefahr Versicherten. Verschweigung von Umständen, welche auf den Entschluß des Versicherers zur Eingehung der Versicherung Einfluß zu üben geeignet sind.
1. Genügt der auf Grund. des Art. 190a bezw. Art. 222 H.G.B. (in der Fassung von 1884) erhobene Widerspruch gegen die Abstimmung über einen bestimmten Antrag, um den widersprechenden Kommanditisten oder Aktionär zur Anfechtung des bezüglich dieses Antrages ergangenen Beschlusses zu ermächtigen und die Klage darauf zu stützen, daß es an der erforderlichen Stimmenmehrheit gefehlt habe, oder wird hierzu vorausgesetzt, daß der Widerspruch nach Feststellung des Ergebnisses der Abstimmung wiederholt worden ist?
2. Was ist unter der in den Artt. 180g Abs. 1. 215 Abs. 2. 242 Abs. 1 Ziff. 2 H.G.B. vorgesehenen Mehrheit von "drei Vierteilen des in der Generalversammlung vertretenen Grundkapitales" zu verstehen? Sind bei Berechnung derselben auch diejenigen Aktien zu berücksichtigen, deren Inhaber zwar in der Generalversammlung anwesend waren, sich aber bei der Abstimmung nicht beteiligten?
1. Kann der Anfechtungsbeklagte ein dingliches Recht, welches ihm an den zurückzugewährenden Sachen vor der angefochtenen Rechtshandlung zustand, gegenüber dem Anfechtungskläger geltend machen?
2. Lebt eine durch Hingabe an Zahlungsstatt getilgte Forderung nach dem preußischen Allgem. Landrechte infolge der durchgeführten Anfechtung dieses Rechtsgeschäftes wieder auf, und zwar mit dem für sie bestellten Pfandrechte?
Stille Gesellschaft oder Kreditum? Kündigung des Komplementars auf Grund von Art. 261 Nr. 6 H.G.B., wenn die Gesellschaft auf Lebenszeit des stillen Gesellschafters geschlossen ist.
Führt im Falle der Verlegung der Hauptniederlassung des Geschäftes eines Gewerbtreibenden, dessen Firma und Warenzeichen in dem Handelsregister eingetragen ist, die durch Versehen der Registerrichter
der früheren Hauptniederlassung a) bewirkte Löschung der Firma und des Warenzeichens,
der neuen Hauptniederlassung b) verschuldete Unterlassung des Vermerkes der Zeit der ersten Anmeldung,
das Erlöschen des von dem Firmeninhaber durch diese Anmeldung erlangten Rechtes auf Markenschutz für das Warenzeichen herbei?
Ist die Bestimmung des Art. 24 der Kaiserl. Verordnung zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf See vom 7. Januar 1880 auch auf vor Anker liegende Schiffe anwendbar? Gilt für solche auch die Vorschrift des Art. 22 der Verordnung? Einwand des ankernden Schiffes, daß die unterlassene Vorsichtsmaßregel bei gesetzlichem Verhalten anderer Schiffe nicht erforderlich gewesen sein würde.
Begründet eine als Wechsel bezeichnete Schrift, in deren Eingang Zahlung der Wechselsumme "auf Sicht", an einer anderen Stelle aber Zahlung zur Verfallzeit "ohne vorhergegangene Präsentation" versprochen wird, eine wechselmäßige Verbindlichkeit?
Steht den aus Dienst- und Heuerverträgen herrührenden Forderungen der Schiffsbesatzung wegen früherer Reisen das Vorzugsrecht des Art. 771 Abs. 3 H.G.B. auch dann zu, wenn sie vor Antritt der letzten Reise befugt gewesen wären, ihre Entlassung zu fordern?