1. Hat der Grundeigentümer, insofern es sich nicht um eine Befriedigung in der freien Feldflur handelt, ein Recht darauf, zu verlangen, daß eine zwischen seinem und dem Grundstücke des Nachbars bestehende Scheidung erhalten bleibt?
2. Kann der Grundeigentümer dieses Recht auch gegen den Dritten geltend machen, welcher die Scheidung wegnimmt?
Muß die Lehnsqualität eines Gutes in der zweiten Abteilung des Grundbuches eingetragen sein, um die Ersitzung einer Grundgerechtigkeit an demselben mittels Besitzhandlungen gegen den zeitigen Lehnsbesitzer auszuschließen?
1. Eigentumseintragung als Fundament der Vindikation. 2. Hat die Nichtigkeit der Auflassung zugleich die Nichtigkeit der Eintragung oder nur deren Anfechtbarkeit zur Folge?
3. Kann die Eintragung des Eigentums von jedem Besitzer oder nur von demjenigen angefochten werden, welcher ein eignes Recht (wahres Eigentum oder einen persönlichen Anspruch) geltend macht?
1. Außerordentlicher, voller Wert. Feuerrayon. Veränderung der Richtung eines öffentlichen Weges.
Sind bei der Berechnung der Entschädigung im Falle der Enteignung von Grundstücksteilen nur solche Nachteile des Restgrundstückes in Betracht zu ziehen, welche im ursächlichen Zusammenhange mit der Thatsache der Enteignung stehen, oder auch diejenigen, welche dem Restgrundstücke durch die spätere Benutzung der enteigneten Fläche und die auf derselben errichteten Anlagen erwachsen, insbesondere auch solche Nachteile, welche dem Grundbesitzer auch dann entstanden sein würden, wenn ihm nichts enteignet wäre?
2. Sechsmonatliche Frist zur Beschreitung des Rechtsweges.
Ist die im §. 30 des Enteignungsgesetzes vom 11. Juni 1874 bestimmte sechsmonatliche Frist eine Präklusivfrist oder eine Verjährungsfrist? -- Ist dieselbe nur im Falle des nach dem eit. Gesetz, oder auch im Falle des auf Grund früherer Gesetze eingeleiteten Enteignungsverfahrens maßgebend?
3. Berechnung des Mehrwertes einzelner Teile der enteigneten Fläche.
Ist es zur Begründung der Klage auf Erhöhung der Entschädigungssumme für die enteignete Fläche genügend, einen Teil der Fläche herauszugreifen, und für diesen einen besonderen Wert ohne Rücksicht auf den Wert der ganzen enteigneten Fläche zu berechnen?
Gehört der Erlös aus einer auf einem verpfändeten Grundstücke betriebenen Fabrik zu den nach §. 30 des Gesetzes vom 5. Mai 1872 über den Eigentumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke u. s. w. dem Hypothekengläubiger für Kapital u. s. w. haftenden "sonstigen Hebungen"?
Wird die Einrede der Formlosigkeit des Schenkungsversprechens beseitigt, wenn der zur Erfüllung des letzteren ausgestellte Wechsel dem Schenkungsnehmer übergeben worden ist?
Bezieht der Gerichtsstand des Vertrages nach §. 29 C.P.O. sich auch auf Ouasi-Kontrakte? Fällt unter den Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach §. 32 C.P.O. auch ein mit der condictio furtiva verfolgbarer Anspruch?
Eine weitere Beschwerde an das Reichsgericht ist ausgeschlossen, wenn Amtsgericht und Oberlandesgericht gleichförmig entschieden haben, obwohl eine davon abweichende Entscheidung des Landgerichts in Mitte liegt.