1. Voraussetzungen des Anspruches aus einer durch das Rechtsgeschäft eines Dritten vermittelten nützlichen Verwendung, insbesondere bezüglich des Verhältnisses dieses Dritten zu dem Verwendungsbeklagten.
2. Unter welchen Umständen kann, beim Fehlen dieser Voraussetzungen, ein Anspruch aus arglistiger Schädigung des Versionsklägers begründet sein?
Ist ein nach Feststellung des Statutes einer Aktiengesellschaft und nach erfolgter Errichtung der Gesellschaft durch Übernahme sämtlicher Aktien seitens der Gründer von den letzteren laut besonderer Urkunde geschlossener Vertrag, in welchem bestimmt wird, daß der eine der Gründer ein Grundstück zu einem bestimmten Preise gegen Übernahme der auf dem Grundstücke haftenden Schulden und Empfang des Mehrbetrages in Aktien in Anrechnung auf das Grundkapital in die Gesellschaft einbringe, und daß der Vertrag ein integrierender Teil des Gesellschaftsvertrages sein solle, als ein vom Gesellschaftsvertrage verschiedenes Geschäft anzusehen und der Stempelsteuer als Kaufvertrag im Sinne des Tarifes zum Stempelgesetze vom 7. März 1822 unterworfen?
1. Rechtliche Natur des Miteigentumes an einzelnen Sachen oder Forderungen, welche bei der Auseinandersetzung zwischen Miterben oder anderen an einer Vermögensgemeinschaft Beteiligten ungeteilt geblieben sind.
2. Gilt der Grundsatz, daß gemeinschaftliche Forderungsrechte, auch wenn sie an sich teilbar sind, nur von allen Berechtigten gemeinschaftlich ausgeübt werden können (nomina ipso jure non divisa), im preußischen Rechte unbeschränkt, oder nur dort, wo ausdrückliche Vorschrift oder Analogie die Anwendung erheischt?
3. Kann insbesondere ein Miteigentümer an einer (nicht als aktive Korrealobligation im Sinne des §. 450 A.L.R. I. 5 begründeten) Geldforderung seines ideellen Anteiles zur Kompensation gegen eine dem gemeinschaftlichen Schuldner an ihn allein zustehende Forderung sich bedienen?
Finden die Zuständigkeitsvorschriften in den §§. 1 flg. des Vorflutsgesetzes vom 15. November 1811 und im §. 67 des Zuständigkeitsgesetzes vom 1. August 1883 Anwendung, wenn zwei Mühlenbesitzer untereinander über das Recht zur Wasserbenutzung streiten?
Findet die Bestimmung im §. 376 A.L.R. I. 21, nach welcher der Mieter, der durch eine nicht freiwillige Veränderung in seiner Person oder seinen Umständen außer Stand gesetzt ist, von der gemieteten Sache ferner Gebrauch zu machen, gegen Vergütung einer halbjährigen Miete vor dem Ablaufe des Vierteljahres, in welchem die Aufkündigung erfolgt ist, von dem Vertrage abgehen kann, auf den Richter Anwendung, welcher auf seinen Wunsch an eine andere Amtsstelle versetzt worden ist?
Kommt es, wenn in einem gemäß §. 208 K.O. eröffneten Konkursverfahren eine Rechtshandlung des im Auslande wohnenden Gemeinschuldners auf Grund des §. 23 K.O. angefochten wird, bei der Feststellung der Zahlungseinstellung lediglich auf die Verhältnisse der im Inlande bestehenden Zweigniederlassung oder auf das Verhalten des Gemeinschuldners im ganzen an?
1. Sind Stammprioritätsaktien, welche auf Grund eines Beschlusses der Generalversammlung einer Aktiengesellschaft aus Stammaktien hergestellt werden, wie neue Aktien der Aktienstempelsteuer unterworfen?
2. Ist der Rechtsvorgang der infolge des Beschlusses der Generalversammlung einer Aktiengesellschaft stattgehabten Umwandelung von Stammaktien in Stammprioritätsaktien ein Anschaffungsgeschäft?