Nach welchen Grundsätzen ist die Verbindlichkeit eines Richters zum Ersatze von Zeugengebühren zu beurteilen, welche er in zu hohem Betrage angewiesen hat?
Haften mehrere, welche gemeinschaftlich eine unrechte That oder ein Versehen (Artt. 1382. 1383 des bürgerl. Gesetzbuches) verüben, solidarisch im Sinne der Artt. 1200 flg. des bürgerl. Gesetzbuches? Unter welchen Voraussetzungen findet gegen jeden derselben eine Klage auf Ersatz des ganzen Schadens statt?
1. Sind die Klagen auf Ungültigkeitserklärung und Scheidung der Ehe nach dem am Orte der Eheschließung geltenden oder nach dem Rechte des Wohnsitzes der Ehegatten zu beurteilen?
2. Wird die Ungültigkeitsklage nach Art. 180 des bürgerl. Gesetzbuches durch einen Irrtum über die wesentlichen Eigenschaften gerechtfertigt?
3. Ist in der Berufungsinstanz nach §. 574 C.P.O. die Ehescheidungsklage zulässig, wenn in erster Instanz nur die Ungültigkeitsklage erhoben war?
4. Wird die Klage auf Verleugnung des vor der Ehe empfangenen Kindes nach Art. 314 des bürgerl. Gesetzbuches durch die vor der Eheschließung erlangte Kenntnis von der Schwangerschaft auch dann ausgeschlossen, wenn der Ehemann beweist, daß die Schwangerschaft nicht von ihm herrühren könne?
Kann eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §§. 647. 657. C.P.O. noch, nachdem die Vollstreckung bereits zur Ausantwortung ihres Gegenstandes an den Gläubiger geführt hat, mit der Wirkung, daß diesem der Gegenstand durch Zwangsvollstreckung wieder abgenommen wird, erfolgen?
Besteht für denjenigen, welcher zum Sachverständigen in einem Prozesse ernannt ist, aber der Ernennung nicht Folge zu leisten braucht, eine Verpflichtung, zunächst der Ladung gemäß im Termine zu erscheinen, oder doch seine Ablehnungsgründe vorher vorzubringen?
1. Ist der Gerichtsstand des §. 25 C.P.O. begründet für Klagen, welche nicht den Ausspruch der Nichtexistenz des Pfandrechtes oder der Löschung desselben zum Gegenstande haben, sondern nur die Löschung vorbereiten sollen?
2. "Hauptsache" im Sinne des §. 94 C.P.O.
1. Kann die Nebenintervention in demselben Rechtsstreite von demselben Nebenintervenienten wiederholt werden?
2. Zur Feststellung des Begriffes des rechtlichen Interesses am Obsiegen der Partei.
Rechtliches Interesse als Bedingung eines Klagantrages auf Vorabentscheidung über die Verpflichtung zum Schadensersatze ohne gleichzeitige Substanziierung des Schadens.
Nachträgliche Ausdehnung des Antrages auf Zuerkennung eines Schadensbetrages.