1. Bedarf die Einwilligung des Hausvaters in Rechtsgeschäfte des mündigen Hauskindes einer besonderen Form?
2. Streit über den Vorrang zwischen dem älteren Faustpfandgläubiger an einer Hypothek und dem jüngeren Pfändungspfandgläubiger, der sich wider Wissen und Willen des ersteren in den Besitz des Hypothekenbriefes gesetzt hat.
Ist die Gesamtheit der Grundbesitzer des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes als Verpächterin berechtigt, der Klage des Jagdpächters, welcher wegen nachteiliger Veränderungen in der Benutzung eines Teiles des Jagdterrains entsprechende Minderung des Pachtpreises fordert, den Einwand, daß sie für die Handlungen einzelner Grundbesitzer nicht hafte und deshalb zu Unrecht belangt sei, entgegenzusetzen?
Kann ein neben einem öffentlichen Gemeindewege sich hinziehender ausgemauerter Graben als "Abhang" im Sinne des §. 367 Nr. 12 St.G.B. in Betracht kommen? Wem liegt die Pflicht ob, denselben zu verwahren?
a) Ist für die Wechselkraft einer Schrift eine einheitliche Bestimmtheit des Zahlungsortes und der zahlenden Person oder Firma wesentlich?
b) Ist eine Schrift als Domizilwechsel gültig, in welcher eine Person bezw. Firma oder eine andere Person bezw. Firma als Domiziliaten bezeichnet sind?
Kann ein Gläubiger zur Geltendmachung eines Rechtes auf abgesonderte Befriedigung aus einer zu seinen Gunsten gepfändeten Forderung seines nachher in Konkurs geratenen Schuldners sich darauf berufen, daß der Konkursverwalter die vor dieser Pfändung von dem Schuldner vorgenommene Cession jener Forderung auf Grund der Konkursordnung mit Erfolg als unwirksam angefochten hat?
Darf ein Darlehnsvertrag mit Hypothekbestellung der landesgesetzlich bestehenden Stempelsteuer (Registrierungsgebühr) unterworfen werden, obgleich von dem Schuldner Teilschuldverschreibungen ausgestellt worden sind, welche der Reichsstempelsteuer unterliegen?
Ist der Einkaufskommissionär, der von der ihm nach Art. 376 Abs. 1 H.G.B. zustehenden Befugnis Gebrauch macht und als Selbstkontrahent auftritt, dem Kommittenten gegenüber als wirklicher Verkäufer anzusehen? Sind demgemäß in Ansehung eines dem Kommittenten zur Last gelegten Verzuges die Artt. 343. 354 H.G.B. maßgebend, und ist das Geschäft, durch welches der Kommissionär von einem Dritten die von ihm zu liefernde Ware gekauft hat, für den Kommittenten ein fremdes Geschäft, um das er sich nicht zu kümmern braucht?
Ist Art. 1231 Code civil, der dem Richter die Befugnis giebt, im Falle teilweiser Erfüllung der Hauptverbindlichkeit die Konventionalstrafe zu ermäßigen, durch die Vorschrift des Art. 284 H.G.B., nach welcher letztere keiner Beschränkung in Ansehung des Betrages unterliegt, aufgehoben?