Ist die Revision auch bei Nichtvorhandensein der Revisionssumme auf Grund des §. 509 Ziff. 1 C.P.O. insoweit zulässig, als es sich um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Berufungsfrist handelt?
1. Zur Begriffsbestimmung des Wohnsitzes im Sinne des §. 13 C.P.O.
2. Folgt aus dem §. 11 A.G.O. I. 2, daß im Geltungsbereiche dieser Vorschrift ein Kaufmann oder Gewerbetreibender, ohne Rücksicht auf das Vorhandensein eines anderen Wohnsitzes, jedenfalls auch da seinen Wohnsitz hat, wo er Handel oder Gewerbe zu treiben anfängt?
Welches Gericht ist für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, durch welche dem Werkmeister das nach §. 972 A.L.R. I. 11 ihm zustehende Recht auf Eintragung gesichert werden soll, dann zuständig, wenn der Anspruch des Werkmeisters auf Zahlung in der Berufungsinstanz anhängig ist?
Welches Gericht ist für die Klage auf Erlassung des Vollstreckungsurteiles zu einem Schiedsspruche nach §. 871 C.P.O. zuständig, wenn der Schiedsvertrag hierüber nichts bestimmt?
Reicht die seitens der vorgesetzten Dienstbehörde erteilte Genehmigung zur Vernehmung unter allen Umständen aus, um die Berechtigung zur Zeugnisverweigerung seitens eines Notars aufzuheben?
Restitutionsklage wegen wissentlich falscher Leistung eines Parteieides. Kann, wenn der Gegner des Schwurpflichtigen von der ihm durch §§. 439. 433 Abs. 2 C.P.O. gewährten Befugnis keinen Gebrauch macht, der Schwurpflichtige noch nachträglich bei der Verhandlung der Hauptsache im Wiederaufnahmeverfahren sich gemäß §. 431 C.P.O. zur Leistung eines beschränkteren Eides erbieten?
Ist die Berufung gegen die Entscheidung des Landgerichtes über die Kosten des Mahnverfahrens zulässig, wenn der Gläubiger, nach rechtzeitiger Erhebung des Widerspruches gegen den Zahlungsbefehl, wegen des Hauptanspruches befriedigt war und deshalb mit der gemäß §. 637 C.P.O. bei dem Landgerichte erhobenen Klage nur noch die Verurteilung des Schuldners in die Kosten des Mahnverfahrens beantragt hatte?