1. Ist derjenige Gläubiger, welcher eine vorher einem Dritten abgetretene Forderung seines Schuldners wie eine dem letzteren noch zustehende hat pfänden lassen und sodann im Wege des Anfechtungsprozesses gegen den Dritten ein rechtskräftiges Urteil erwirkt hat, wodurch die Abtretung ihm gegenüber für unwirksam erklärt ist, im Konkurse seines Schuldners als Pfändungspfandgläubiger oder nur als Konkursgläubiger anzusehen?
2. Verschafft einem solchen Gläubiger jenes rechtskräftige Urteil eine Sicherung oder Befriedigung im Sinne des § 13 Abs. 3 des Anfechtungsgesetzes vom 21. Juli 1879, welche eventuell vom Konkursverwalter nach § 23 Ziff. 1 K.O. anzufechten ist, oder steht einfach die weitere Verfolgung des dem Gläubiger rechtskräftig zuerkannten Anfechtungsanspruches nach § 13 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes dem Konkursverwalter zu?
Kann die Präsentation eines Wechsels zur Zahlung und die Protesterhebung, wenn die in dem Wechsel bei dem Namen und der Ortsbezeichnung des Bezogenen angegebene Wohnung des Bezogenen nicht in dem auf dem Wechsel bezeichneten Hauptorte, sondern in einem an den Hauptort sich anschließenden Nachbarorte liegt, in der Wohnung des Bezogenen gültig vorgenommen werden?
1. Zur Auslegung der §§ 17. 23 des Reichsgesetzes vom 4. April 1874, betreffend die Pensionierung und Versorgung der Militärpersonen des Reichsheeres.
2. Früherer preußischer Rechtszustand in Bezug auf die Frage der Anrechnung des Diensteinkommens aus einer Civilanstellung auf die Invalidenpension.
3. Ist die Revision ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes in dem Falle zulässig, daß Pensionsbeträge, die ein im preußischen Militärdienste pensionierter Invalide zu Unrecht erhoben haben soll, gegen dessen Erben kondiziert werden?
1. Ist derjenige, welcher im Auftrage und für Rechnung des Ausstellers Wechsel von deren Inhaber zu einem die Wechselsumme nicht erreichenden Preise erworben hat, berechtigt, im Konkurse des Acceptanten die Wechsel zum vollen Betrage für eigene Rechnung mit der Beschränkung zu liquidieren, daß er Anspruch auf eine Konkursdividende nur in Höhe seiner Forderung an den Aussteller erhebt?
2. Gilt dies auch in dem Falle, wenn die Wechsel von dem Gemeinschuldner nur aus Gefälligkeit gegen den Aussteller acceptiert waren?
3. Unzureichende Feststellung des Sachverhältnisses; mangelnde Ausübung des Fragerechtes.
Inwieweit können vertragsmäßige Ansprüche auf das Anhalten bestimmter Eisenbahnzüge an bestimmter Stelle gegen die Bahnverwaltungen im Rechtswege geltend gemacht werden?
1. Unter welchen Voraussetzungen kann die Rückgabe der Amtskaution nach Beendigung des Amtsverhältnisses verlangt werden?
2. Welche Bedeutung hat in dieser Beziehung ein gegen etwaige Gläubiger des betreffenden früheren Staatsbeamten erwirktes Ausschlußurteil, wenn nach dem maßgebenden Landesrechte der Staat Personen, welchen der Beamte wegen bei der Amtsführung begangener Versehen schadensersatzpflichtig sein sollte, subsidiarisch haftet?
3. Wesentlicher Inhalt eines Aufgebotes nach der Civilprozeßordnung.