1. Berechnung der Erbschaftssteuer von einem Nachlasse, an dem der Nießbrauch einem Dritten vermacht ist, wenn der Nießbrauch selbst einer Erbschaftssteuer nicht unterliegt, und die Aussetzung der Versteuerung der Substanz bis zur Vereinigung der Nutzung mit der Substanz (§ 25 des Erbschaftssteuergesetzes vom 30. Mai 1873) nicht beantragt wird.
2. Nach welchen Grundsätzen sind bei Berechnung des von dem Werte der Substanz in Abzug zu bringenden Wertes des Nießbrauches die dem Nießbraucher zur Last fallenden Zinsen der auf den Nachlaßgrundstücken haftenden Hypotheken und der sonstigen Schulden zu berücksichtigen?
In welcher Zeit verjährt nach dem preußischen Allgemeinen Landrechte der Anspruch des Mieters auf Ersatz des Schadens, welcher ihm von dem Vermieter durch unbefugte Ausübung seines Pfandrechtes an den eingebrachten Sachen zugefügt ist? Ist dieses Pfandrecht nach dem preußischen Allgemeinen Landrechte ein vertragsmäßiges oder ein gesetzliches?
1. Inwieweit wird derjenige, welcher als Käufer eines Grundstückes eine darauf haftende nicht eingetragene Reallast übernommen hat, durch diese Übernahme dem Berechtigten gegenüber verpflichtet?
2. Kann die Eintragung des Mit- oder Nachfolgerechtes der (künftigen) Ehefrau eines Altsitzers dadurch ersetzt werden, daß im Eintragungsvermerke auf die betreffende Vertragsbestimmung verwiesen ist?
1. Kann der vor Zustimmung der Stadtverordneten und der Ortspolizeibehörde erfolgten Mitteilung einer von dem Magistrate beschlossenen Fluchtlinie an den Grundbesitzer die Bedeutung einer nach § 7 des Gesetzes vom 2. Juli 1875 erlassenen Bekanntmachung beigelegt werden?
2. Wird das Verlangen der Stadtgemeinde auf Abtretung der zu Straßen und Plätzen bestimmten Grundflächen (§ 13 Ziff. 1 des Gesetzes vom 2. Juli 1875) dadurch ersetzt, daß diese Flächen infolge polizeilicher Anordnung oder Vorschrift zur Herstellung der Straße verwendet worden sind und als Teil der Straße thatsächlich dem öffentlichen Verkehre dienen?
Unter welchen Voraussetzungen gilt ein Ehescheidungsgrund durch Ablauf der einjährigen Frist des § 721 A.L.R. II. 1 auch dann als verziehen, wenn thatsächliche Trennung der Ehegatten stattgefunden hat?
Kann eine Observanz, welche zur Zeit des Inkrafttretens des ostpreußischen Provinzialrechtes bestand, ihre Geltung ohne einen Akt der Gesetzgebung wieder verlieren?
1. Pflichtwidrigkeit eines Richters bei Behandlung der zur Terminsbestimmung vorgelegten Klage.
2. Finden § 70 Abs. 3 G.B.G. und § 39 Abs. 3 des preußischen Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze Anwendung auf Klagen gegen Beamte, welche vor der Klagezustellung die Beamteneigenschaft verloren haben?
Kann eine von Eheleuten aus ihrem gütergemeinschaftlichen Vermögen vorgenommene Schenkung nach dem Tode des einen Ehegatten von einem Erben dieses Ehegatten ohne Beistimmung des überlebenden Ehegatten auf Grund des § 1090 A.L.R. I. 11 wirksam widerrufen werden?