1. Bedeutung der von Amts wegen bewirkten Zustellung nicht verkündeter Urteile.
2. Wie ist eine Erklärung zu bewerten, durch die ein Rechtsmittel unter Angabe des Grundes zurückgenommen wird?
3. Steht der Umstand, daß ein Rechtsmittel zunächst ordnungsmäßig eingelegt, dann aber irrtümlich zurückgenommen worden ist, der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegen, wenn nach Ablauf der Berufungsfrist das Rechtsmittel erneut eingelegt wurde?
4. In welchem Umfang muß der Prozeßbevollmächtigte sein Kanzleipersonal über die Zustellung nicht verkündeter Urteile und den Beginn der Rechtsmittelfrist belehren und persönlich eine Nachprüfung vornehmen?
1. Haftet der Vertreter, solange er im eigenen Namen verhandelt, persönlich für Verschulden bei Vertragsschluß (culpa in contrahendo)?
2. Zur Haftung des sachlich am Vertragsschluß beteiligten Vertreters, der aus formalen Gründen für einen andern auftritt und abschließt.
1. Unklarheiten in den Bestimmungen der Beförderungstarife. 2. Fallen Ansprüche auf Erstattung von zuviel erhobener Fracht unter Art. 27 Abs. 3 des Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahn-Frachtverkehr vom 14. Oktober 1890?
3. Zum Begriff der Umstationierung von Privatwagen.
4. Von wann ab tritt das Internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 23. Oktober 1924 in Kraft?
Richtet sich die Aufwertbarkeit der einem Inländer zustehenden persönlichen Forderung aus einem Markdarlehen, für das im später polnisch gewordenen Teil Oberschlesiens Hypothek bestellt worden war, nach deutschem oder nach polnischem Recht?
Kann der Schuldner, der aus Unkenntnis einer ihm gegen den Gläubiger zustehenden Forderung die Aufrechnung versäumt und seine Schuld an den Gläubiger bezahlt hat, das Gezahlte zurückfordern und noch nachträglich aufrechnen?
1. Stellt der Verkauf der sämtlichen Geschäftsanteile einer Gesellschaft m. b. H., namentlich einer Grundstücks-Gesellschaft, regelmäßig auch eine Veräußerung des Unternehmens selbst dar und finden in solchen Fällen die gesetzlichen Vorschriften über Haftung für Rechts- und Sachmängel auch ohne besondere Vertragsbestimmung entsprechende Anwendung?
2. Muß auch bei Grundstücksverkäufen aus der Zeit nach Erlassung der 3. Steuernotverordnung der Verkäufer den Käufer von der Aufwertungsschuld befreien, die auf Grund der Vorschriften des Aufwertungsgesetzes über Aufwertung kraft Rückwirkung nach der Löschung von Hypotheken bestehen geblieben ist?
3. Sind die in RGZ. Bd. 112 S. 329 für Grundstücksverkäufe aus der Inflationszeit ausgesprochenen Grundsätze entsprechend anzuwenden auf Kaufabschlüsse, die in der ersten Zeit nach Festigung der deutschen Währung gegen einen wertbeständigen Preis vorgenommen wurden?