Ist der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten für Klagen zum Schutze des Grundeigentumes gegen Schädigung durch die Anlagen einer öffentlichen Wassergenossenschaft zulässig?
Zuständigkeit des Gerichtes des beschädigten Grundstückes.
Ist zur Begriffsbestimmung eines Verschwenders nach § 30 A.L.R. I. 1 erforderlich, daß eine beträchtliche Verminderung des Vermögens der Person, deren Entmündigung in Frage steht, bereits eingetreten ist, oder genügt es, daß das Verhalten der Person die Annahme rechtfertigt, daß eine solche Vermögensverminderung nicht ausbleiben kann, sondern notwendigerweise eintreten wird?
Ist zur Erfüllung der Schriftform bei Verträgen erforderlich, daß die Namensschriften der Kontrahenten den schriftlich abzugebenden Erklärungen räumlich nachfolgen?
Zulässigkeit des Rechtsweges, wenn gegen eine Berufsgenossenschaft Ansprüche auf Entschädigung erhoben werden, die sich nicht auf die Bestimmungen der Unfallversicherungsgesetze stützen.
Zur Auslegung des § 4 des Reichsgesetzes vom 9. Januar 1876, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste. Urheberrecht des Künstlers an zwei denselben Gegenstand darstellenden Originalen.
Wird der Inhaber eines handelsgewerblichen Unternehmens bei dessen Veräußerung von seiner Vertragspflicht gegenüber einem in diesem Unternehmen angestellten Handlungsgehilfen schon dadurch befreit, daß der Handlungsgehilfe nach der Übernahme des Geschäftes durch den Erwerber mit der Leistung seiner Dienste fortfährt?
1. Welche Wirkungen hat die Eintragung einer Ausfallsforderung in die Konkurstabelle, bei welcher die Höhe der Forderung vorbehalten wurde?
2. Darf ein Gesellschaftsgläubiger, der selbst Gesellschafter ist, die Forderung gegen die Gesellschaft grundsätzlich auch den übrigen Gesellschaftern gegenüber geltend machen, und welche Einwendungen können diese auf Grund einer Mithaftung sowie des bestehenden Gesellschaftsverhältnisses der Klage entgegensetzen?
Prolongationsgeschäfte bei Ultimo-Engagements in Börsenpapieren. Verschiedenartige Gestaltung solcher, insbesondere Wirkung der Hinfälligkeit des letzten Prolongationsgeschäftes auf die vorausgegangenen.