Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Rechtsverhältnis der Gründer zu der Gesellschaft. Kann die Gesellschaft mit beschränkter Haftung vor ihrer Errichtung und Eintragung mit einem Dritten über den Erwerb von Anlagen für die Gesellschaft kontrahieren? Können die Gründer den Erwerbspreis einer Anlage, die sie für die künftige Gesellschaft vor deren Errichtung und Eintragung erworben haben, ohne Bestimmung im Gesellschaftsvertrage auf das im Vertrage stipulierte Stammkapital und ihre Stammeinlagen verrechnen?
Was ist unter dem Worte "zahlungsunfähig" im § 4 des Gesetzes vom 21. Juli 1879, betreffend die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens, zu verstehen? Soll damit ein anderer Vermögenszustand des Schuldners bezeichnet werden, als im § 2 daselbst als Erfordernis für die Anfechtungsklage hingestellt ist?
Unterliegt die Beschwerde gegen die nach § 45 Abs. 2 C.P.O. ergehende Entscheidung des Landgerichtes, durch welche das Ablehnungsgesuch gegen einen Amtsrichter für unbegründet erklärt wird, dem Anwaltszwange?
Ist im Falle des § 566 Abs. 2 C.P.O. zur Begründung der Zuständigkeit desjenigen Gerichtes, bei welchem einer der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, erforderlich, daß diesem Beklagten die gegen die mehreren Wechselverpflichteten gerichtete Klage zuerst zugestellt wird?
Sind die Mitglieder des Gläubigerausschusses berechtigt, dem Konkursverwalter in einem von ihm auf Grund des § 29 K.O. angestellten Anfechtungsprozesse als Nebenintervenienten beizutreten?
1. Findet das Zwangsvollstreckungsverfahren nach §§ 770. 769 Abs. 1 oder nach § 773 Abss. 1. 2 C.P.O. statt, wenn der Schuldner eine bestimmte Quantität vertretbarer Sachen nicht an seinem Wohnorte zu leisten, sondern zunächst an einen anderen Ort zu versenden, dort auch nach Untersuchung der Sachen Zahlung des Kaufpreises zu beanspruchen hat?
2. Kann der zur Lieferung einer Quantität vertretbarer Sachen Verurteilte den Gläubiger zur Annahme der Naturalerfüllung nötigen, nachdem er es vorher zur Zwangsvollstreckung hat kommen lassen, die Zwangsvollstreckung erfolglos geblieben und die Interesseklage vom Gläubiger bereits erhoben ist?
3. Welcher Zeitpunkt ist in solchem Falle für die Berechnung des Interesses wegen Nichtbefolgung des Urteiles maßgebend?
Verliert der Beklagte das Recht zur Ablehnung des Richters dadurch, daß er gemeinschaftlich mit dem Kläger die Anberaumung eines anderen Verhandlungstermines beantragt?
Können die Parteien gültig vereinbaren, daß das Urteil eines ausländischen Gerichtes bei nicht verbürgter Gegenseitigkeit (§ 661 Abs. 2 Ziff. 5 C.P.O.) materielle Rechtskraft im Gebiete der deutschen Civilprozeßordnung genießen soll?
Hat der Rechtsanwalt einen Anspruch auf die Beweisgebühr nach § 13 Ziff. 4 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte, wenn ein durch Beweisbeschluß auferlegter Eid sofort geleistet wird?