1. Liegt Klagänderung vor, wenn eine zunächst aus § 31 Nr. 1 KO. verfolgte Anfechtung später auf § 40 Abs. 2 Nr. 1 das. gestützt wird?
2. Kann der Konkursverwalter aus eigenem Recht einen Schadensersatzanspruch wegen einer unerlaubten Handlung geltend machen, die eine Schädigung der Gesamtheit der Konkursgläubiger verursacht hat?
1. Erfordernisse der Nachfristsetzung nach § 326 BGB. 2. Kann beim gegenseitigen Vertrag und insbesondere beim Sukzessivlieferungsgeschäft der im Verzug befindliche Teil, wenn inzwischen eine Leistung des anderen Teils fällig geworden ist, daraufhin die eigene Leistung verweigern oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen?
Können die früheren preußischen Oberzollrevisoren, jetzigen Oberzollinspektoren, nach ihrer Übernahme in den Reichsdienst auf Grund des ihnen bei dieser Gelegenheit zugegangenen Schreibens des Reichsfinanzministers vom 31. Dezember 1919 ein Ruhegehalt nach Maßgabe der Gruppe X der Reichsbesoldungsordnung vom 30. April 1920 beanspruchen?
Ist bei Berechnung der zehnjährigen Frist, nach deren Ablauf den Angestellten der Berufsgenossenschaften nur noch aus einem wichtigen Grunde gekündigt werden kann, jede Tätigkeit bei der Berufsgenossenschaft zu berücksichtigen oder nur die Beschäftigung als Angestellter? Sind bei Berechnung dieser Frist Kriegsjahre zu berücksichtigen?
1. Inwieweit steht einer Verwaltungsbehörde, insbesondere dem Präsidenten des Reichsentschädigungsamts, die Befugnis zu, berufsmäßige Vertreter von Beteiligten zurückzuweisen?
2. Inwieweit unterliegt in Haftungsprozessen die Zweckmäßigkeit einer Verwaltungsmaßregel der richterlichen Prüfung?
1. Wie ist bei einer Aktiengesellschaft, deren Aktionären außer der Pflicht zur Leistung von Kapitaleinlagen noch bestimmte Nebenleistungen auferlegt sind, eine nachträgliche Erhöhung der Vertragsstrafe für die Verletzung solcher Pflichten zu beurteilen? Bildet sie eine Erhöhung dieser Pflichten und bedarf deshalb der sie anordnende Generalversammlungsbeschluß zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung aller von der Verpflichtung betroffenen Aktionäre?
2. Kann von dem Erfordernis dieser Zustimmung abgesehen werden, wenn die Vermehrung oder Verschärfung der Nebenleistungspflicht im Interesse der Gesellschaft aus wirtschaftlichen Gründen geboten ist?
3. Kann die Unwirksamkeit einer derartigen Satzungsänderung, die sich auf das Fehlen der Zustimmung eines betroffenen Aktionärs gründet, nur im Wege der Anfechtungsklage nach § 271 HGB. geltend gemacht werden?
1. Über das Verhältnis der Umstellungsmaßnahmen bei Genossenschaften m. b. H. (Neufestsetzung der Geschäftsanteile und der Haftsumme) zur Umrechnung der bisherigen Papiermark-Geschäftsguthaben in Goldmark; Zusammenlegung von Geschäftsanteilen als Umstellungsmaßnahme.
2. Ist gemäß § 139 BGB. die ganze Umstellung unwirksam, wenn ein wesentlicher Teil, z. B. der Beschluß über die Zusammenlegung der Geschäftsanteile, nicht in das Genossenschaftsregister eingetragen worden ist?
3. Kann eine in Liquidation befindliche Genossenschaft noch Umstellungsmaßnahmen beschließen?