Kann auf die durch § 39 des Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 vorgeschriebene Form der Zustellung des Entschädigungsfeststellungsbeschlusses verzichtet werden, sodaß auch eine unförmliche Zustellung an den Unternehmer den Lauf der sechsmonatigen Frist zur Beschreitung des Rechtsweges nach § 30 a. a. O. eröffnen kann?
1. Geht die vom Ehemanne als Herrn der Gütergemeinschaft übernommene Verpflichtung, einem Dritten Rechnung zu legen, als solche gemäß Art. 1482 B.G.B. mit auf die Frau über, oder haftet die letztere nach Auflösung und Annahme der Gütergemeinschaft nur zur Hälfte für den Schaden, welcher dem Gläubiger aus der Nichterfüllung der vom Manne übernommenen Verpflichtung erwächst?
2. Bewirkt die rechtskräftige Abweisung einer Klage des Gläubigers gegen den einen Solidarschuldner auch res judicata zu Gunsten des anderen Solidarschuldners?
1. Gehen Warenforderungen, wegen deren Wechsel auf die Schuldner gezogen wurden, ohne weiteres auf das Bankhaus über, dem die Wechsel auf Grund eines Kontokurrentverhältnisses übergeben wurden? Oder wird durch die Übergabe der Wechsel das Bankhaus nur ermächtigt, sie einzuziehen? Unter welchen Voraussetzungen ist anzunehmen, daß die Warenforderungen auf das Bankhaus übertragen werden sollten?
2. Findet Art. 1690 Code civil auch in Handelssachen Anwendung? Welches örtliche Recht ist bezüglich der Frage maßgebend, ob die Zustellung der Cession erforderlich ist? Gilt der Konkursverwalter als Dritter im Sinne des Art. 1690 Code civil?
1. Kann eine Verletzung von § 14 Abs. 2 des rheinpreußischen Gesetzes vom 18. April 1887 über das Verteilungsverfahren mit Rücksicht auf dessen Verhältnis zu den §§ 763. 764 C.P.O. die Revision begründen?
2. Kann nach rheinisch-französischem Rechte ein Gläubiger, der sich am Verteilungsverfahren nicht beteiligt hat, von einem anderen im Verfahren angewiesenen Gläubiger wegen sonst eintretender ungerechtfertigter Bereicherung Erstattung der Beträge fordern, für welche dieser Gläubiger Anweisung erhalten hat?
Kann auch bei Dienstbarkeiten, welche durch Verjährung erworben werden können, der fehlende ursprüngliche Titel durch ein Anerkenntnis der Dienstbarkeit von seiten des Eigentümers des belasteten Grundstückes ersetzt werden?
Wie ist die Entscheidung zu verstehen, daß der gegen mehrere Streitgenossen obsiegende, gegen einen aber unterliegende Kläger die Prozeßkosten zu tragen habe, soweit sie gegen diesen Mitbeklagten besonders entstanden seien?
Kann im Gebiete des gemeinen deutschen Rechtes die Revision auf Verletzung gemeinrechtlicher Auslegungsregeln bei Auslegung und Anwendung eines irrevisibeln Partikulargesetzes gestützt werden?
Wie ist der Wert des Streitgegenstandes festzusetzen für die Berufung gegen ein Urteil, durch welches nach Erledigung der Hauptsache über Zinsen und Prozeßkosten entschieden ist?
Ist ein dem § 276 Abs. 1 C.P.O. entsprechendes Zwischenurteil, wenn es von dem dasselbe erlassenden Gerichte als ein Zwischenurteil nach § 275 C.P.O. gewollt und bezeichnet ist, dennoch in Ansehung der Rechtsmittel nach Maßgabe des Abs. 2 des § 276 daselbst zu behandeln?