1. Ist gegen einen Genossenschaftsbeschluß, durch welchen dem Grubenvorstande über die Jahresverwaltung Entlastung erteilt wird, die Berufung auf richterliche Entscheidung darüber zulässig, ob dieser Beschluß zum Besten der Gewerkschaft gereicht?
2. Dürfen in einer Gewerkenversammlung, welche dazu berufen ist, um die von dem Grubenvorstande gelegte Rechnung abzunehmen, die Mitglieder dieses Grubenvorstandes das ihnen als Mitgewerken zustehende Stimmrecht im Interesse der eigenen Entlastung ausüben?
Ist die im A.L.R. I. 20. §. 610 für die Erklärung des Vorkaufsberechtigten festgesetzte Frist von zwei Monaten in Gemäßheit des A.L.R.'s I. 9. §. 550 zu berechnen, also eine Frist von zweimal 30 Tagen?
Welche Grundsätze gelten nach preuß. Recht in Bezug auf die Genehmigung einer (nicht als Handelsgeschäft anzusehenden) Aktienzeichnung mit dem Namen des Genehmigenden durch einen Dritten? Ist der Grundsatz: "Aus einem Kontrakte wird derjenige, dessen Namensunterschrift von einem Anderen infolge eines demselben mündlich oder stillschweigend erteilten Auftrages geleistet worden, nicht wie aus einem schriftlichen Vertrage verpflichtet, selbst wenn eine nachträgliche mündliche oder stillschweigende Genehmigung hinzukommt", als eine Norm des preuß. Rechtes anzuerkennen?
Entscheidet bei Kollision zweier Hypotheken das frühere Präsentatum über das Vorrecht bei Verteilung der Kaufgelder, oder ist die durch die Reihenfolge der wirklichen Eintragungen sich ergebende Rangordnung allein maßgebend?
Bezieht sich der Grundsatz des §. 39 des Eigentumserwerbsgesetzes vom 5. Mai 1872 nur auf cedierte Zinsrückstände oder auch auf die erst nach der Cession fällig gewordenen Zinsen?
1. Erstrecken sich die der Westpreußischen Landschaft in betreff der Zinsen verliehenen Konkurs-Privilegien auch auf Verzugszinsen und Kosten?
2. Sind die Konkurs-Privilegien der Westpreußischen Landschaft cessibel, und gehen dieselben durch die Cession der Forderung, mit welcher sie verbunden sind, ohne besondere und ausdrückliche Abtretung auf den Cessionar über?
Bezieht sich die Vorschrift des §. 9 des Gesetzes vom 12. Juli 1875, betr. die Geschäftsfähigkeit der Minderjährigen und die Aufhebung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Minderjährigkeit, auch auf nachteilige Veränderungen, welche durch Versäumnisse oder Zeitablauf an den Rechten der Minderjährigen vorgegangen sind?
Ist das Verbot der lex commissoria beim Pfandvertrage (A.L.R. I. 20. §. 33) durch das Reichsgesetz vom 14. November 1867, betr. die vertragsmäßigen Zinsen, beseitigt?
Kann derjenige, welcher gemeinschaftlich mit seinem Nachbar eine Scheidemauer zwischen den beiderseitigen Grundstücken errichtet hat, den Anspruch, welchen er aus diesem Verhältnisse zu haben behauptet, ohne weiteres gegen den die Benutzung der Mauer fortsetzenden Rechtsnachfolger des letzteren geltend machen?