Zur Auslegung des § 107 des Militärpensionsgesetzes in der Fassung des Reichsgesetzes vom 22. Mai 1893 Art. 12 (R.G.Bl. S. 171). Sind unter dem "Landesrecht" solche landesgesetzliche Bestimmungen nicht mit zu verstehen, die für Beamte, welche aus dem Staatsdienste eines anderen Staates übernommen sind, bei Ermittelung der Pension die Pensionsgesetze dieses anderen Staates hinsichtlich der Anrechnung der vom Beamten in seinem früheren Dienstverhältnisse verbrachten Dienstzeit für anwendbar erklären?
Zur Auslegung der Übereinkunft, betreffend die Bildung eines internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Litteratur und Kunst, vom 9. September 1886 (sog. Berner Konvention, R.G.Bl. 1887 S. 493).
1. Ist im Sinne der Artt. 2 und 3 ein Werk in einem Verbandslande erstmals veröffentlicht, wenn dessen Veröffentlichung gleichzeitig in einem Nichtverbandslande stattgefunden hat?
2. Unter welchen Voraussetzungen kann nach Artt. 3 und 5 der Verlegerschutz gegen eine unbefugte Übersetzung in Anspruch genommen werden?
1. Fällt ein Vertrag, betreffend die jährliche Verrechnung von Pachtzinsraten gegen Zinsen und Raten einer im Zusammenhange mit dem Pachtverhältnisse begründeten Darlehnsforderung, geschlossen vor der Konkurseröffnung, unter § 48 Ziff. 1 K.O.?
2. Auslegung eines Vertrages gegen den klaren Wortlaut als Revisionsgrund.
Werden nach dem Reichsstempelgesetz vom 27. April 1894 Inhaberaktien, welche durch einen Stempelaufdruck in Namensaktien umgewandelt sind, hierdurch von neuem urkundenstempelpflichtig?
1. Werden nach dem Reichsstempelgesetze vom 27. April 1894 stempelpflichtige Schuldverschreibungen dadurch, daß auf ihnen eine Herabsetzung des Zinsfußes durch Stempelaufdruck zum Ausdrucke gebracht wird, von neuem stempelpflichtig?
2. Werden nach demselben Gesetze stempelpflichtige auf den Inhaber lautende Schuld- oder Rentenverschreibungen dadurch, daß auf ihnen vom Aussteller die Einschreibung auf einen benannten Gläubiger, oder dadurch, daß die Wiederaufhebung solcher Einschreibung vermerkt wird, von neuem stempelpflichtig?
3. Ist ein in ein Namenpapier verwandeltes Inhaberpapier im Sinne von Ziff. 2 des Tarifes zum Reichsstempelgesetze "für den Handelsverkehr bestimmt"?
4. Wird gemeinrechtlich ein Inhaberpapier dadurch zu einem Namenpapiere, daß vom Aussteller darauf die Einschreibung auf einen benannten Gläubiger vermerkt wird?
Wird durch einen Stempelaufdruck und Anhang, inhalts deren der Zinssatz herabgesetzt, und die Fälligkeit der Schuld verändert ist, eine neue Stempelpflicht der Schuldverschreibung begründet? Folgt dies insbesondere aus dem § 11 des Reichsgesetzes, betr. die Kündigung und Umwandelung der vierprozentigen Reichsanleihe, vom 8. März 1897?
Ist ein Gebrauchsmuster schutzfähig, bei dessen Anmeldung die neue Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung, durch welche dem Arbeits- oder Gebrauchszwecke gedient werden soll, nicht angegeben worden ist? Muß diese Angabe notwendig in der Form eines besonderen Schutzanspruches erfolgen?
Stehen bekannt gewordene Versuche, einen Gegenstand in bestimmter neuer Form herzustellen, dem Erwerbe des Gebrauchsmusterrechtes für die gelungene Ausführung im Wege, insbesondere dann, wenn das Gelingen in einem bisher nicht bekannt gewesenen Herstellungsverfahren seinen Grund hat?
1. Rechtliche Natur der Cession von Baugeldern. 2. Rechtliche Bedeutung der von dem Schuldner der Baugelder dem Cessionar gegenüber übernommenen Verpflichtung zur Zahlung nach Fälligkeit.
3. Einfluß der Subhastation des für die Baugelder verpfändeten Grundstückes.